Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.03.1993 bis 31.08.2001 — BGBl. Nr. 108/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.03.199331.08.2001 BGBl. Nr. 108/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sortenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.03.1993BGBl. Nr. 108/1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Teil 1

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten

  1. Ziffer eins
    Arten: Pflanzenarten sowie deren Zusammenfassungen und Unterteilungen einschließlich solcher, die durch ein bestimmtes Vermehrungssystem oder eine bestimmte Endnutzung gekennzeichnet sind,
  2. Ziffer 2
    Sorte: Eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die, unabhängig davon, ob sie voll den Voraussetzungen für die Erteilung eines Züchterrechts entspricht,
    1. Litera a
      durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert werden kann,
    2. Litera b
      zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden werden kann und
    3. Litera c
      in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann,
  3. Ziffer 3
    Vermehrungsmaterial: Samen, Pflanzen und Pflanzenteile, die zur Erzeugung von Pflanzen oder sonst zum Anbau bestimmt sind,
  4. Ziffer 4
    Vertrieb: Ankündigen, Werben, Anbieten, Feilhalten, Verkaufen und jedes sonstige Überlassen, sofern diese Tätigkeiten gewerbsmäßig geschehen,
  5. Ziffer 5
    verwandte Arten: Arten innerhalb einer Gattung oder von verwandten Gattungen, bei denen eine gleiche oder ähnliche Sortenbezeichnung im geschäftlichen Verkehr zu Verwechslungen Anlaß geben kann und die in einer Verordnung gemäß Absatz 2, bestimmt sind, und
  6. Ziffer 6
    Verbandsstaat: Mitgliedstaat des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen.
  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat mit Verordnung die verwandten Arten (Absatz eins, Ziffer 5,) zu bestimmen.

Gesetzesnummer

10010750

Dokumentnummer

NOR12136420

Alte Dokumentnummer

N8199326317J