Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sortenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 108/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutenParagraph eins, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten
Arten: Pflanzenarten sowie deren Zusammenfassungen und Unterteilungen einschließlich solcher, die durch ein bestimmtes Vermehrungssystem oder eine bestimmte Endnutzung gekennzeichnet sind,
Sorte: Eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die, unabhängig davon, ob sie voll den Voraussetzungen für die Erteilung eines Züchterrechts entspricht,
durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert werden kann,
zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden werden kann und
in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann,
Vermehrungsmaterial: Samen, Pflanzen und Pflanzenteile, die zur Erzeugung von Pflanzen oder sonst zum Anbau bestimmt sind,
Vertrieb: Ankündigen, Werben, Anbieten, Feilhalten, Verkaufen und jedes sonstige Überlassen, sofern diese Tätigkeiten gewerbsmäßig geschehen,
verwandte Arten: Arten innerhalb einer Gattung oder von verwandten Gattungen, bei denen eine gleiche oder ähnliche Sortenbezeichnung im geschäftlichen Verkehr zu Verwechslungen Anlaß geben kann und die in einer Verordnung gemäß Abs. 2 bestimmt sind, undverwandte Arten: Arten innerhalb einer Gattung oder von verwandten Gattungen, bei denen eine gleiche oder ähnliche Sortenbezeichnung im geschäftlichen Verkehr zu Verwechslungen Anlaß geben kann und die in einer Verordnung gemäß Absatz 2, bestimmt sind, und
Verbandsstaat: Mitgliedstaat des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat mit Verordnung die verwandten Arten (Abs. 1 Z 5) zu bestimmen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat mit Verordnung die verwandten Arten (Absatz eins, Ziffer 5,) zu bestimmen.
Dokumentnummer
NOR12136420
Alte Dokumentnummer
N8199326317J