Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sortenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 108/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Nichtigerklärung des Sortenschutzes
§ 10. Der Sortenschutz ist auf Antrag von der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes für nichtig zu erklären, wenn sich ergibt, daß die Sorte nicht unterscheidbar (§ 5 Abs. 2) oder nicht neu (§ 5 Abs. 5) war. Die rechtskräftige Nichtigerklärung wirkt auf den Tag der Erteilung des Sortenschutzes zurück. Paragraph 10, Der Sortenschutz ist auf Antrag von der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes für nichtig zu erklären, wenn sich ergibt, daß die Sorte nicht unterscheidbar (Paragraph 5, Absatz 2,) oder nicht neu (Paragraph 5, Absatz 5,) war. Die rechtskräftige Nichtigerklärung wirkt auf den Tag der Erteilung des Sortenschutzes zurück.
Dokumentnummer
NOR12136429
Alte Dokumentnummer
N8199326326J