Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.03.1993 bis 31.08.2001 — BGBl. Nr. 108/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.03.199331.08.2001 BGBl. Nr. 108/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sortenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.03.1993BGBl. Nr. 108/1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Aberkennung und behördliche Übertragung des Sortenschutzes

Paragraph 11, (1) Der Sortenschutz ist dem Sortenschutzinhaber auf Antrag von der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes abzuerkennen, wenn der Nachweis erbracht wird, daß er nicht Berechtigter (Paragraph 4, Absatz eins,) war.

  1. Absatz 2,Gleichzeitig mit dem Antrag auf Aberkennung des Sortenschutzes kann der Antragsteller die behördliche Übertragung des Sortenschutzes auf seine Person bei der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes beantragen.
  2. Absatz 3,Der Anspruch auf Aberkennung und auf behördliche Übertragung des Sortenschutzes steht nur dem zu, der Anspruch auf Erteilung des Sortenschutzes hat, und verjährt gegenüber dem gutgläubigen Sortenschutzinhaber innerhalb dreier Jahre vom Zeitpunkt seiner Eintragung in das Sortenschutzregister.
  3. Absatz 4,Die aus der Aberkennung und Übertragung entspringenden wechselseitigen Ersatz- und Rückforderungsansprüche sind nach bürgerlichem Recht zu beurteilen und im Zivilrechtsweg geltend zu machen.
  4. Absatz 5,Erfolgt keine Übertragung, so erlischt der Sortenschutz mit Rechtskraft der Aberkennung.
  5. Absatz 6,Die Übertragung wird mit der Eintragung in das Sortenschutzregister wirksam.

Schlagworte

Ersatzanspruch

Gesetzesnummer

10010750

Dokumentnummer

NOR12136430

Alte Dokumentnummer

N8199326327J