Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sortenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 108/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Aberkennung und behördliche Übertragung des Sortenschutzes
§ 11. (1) Der Sortenschutz ist dem Sortenschutzinhaber auf Antrag von der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes abzuerkennen, wenn der Nachweis erbracht wird, daß er nicht Berechtigter (§ 4 Abs. 1) war.Paragraph 11, (1) Der Sortenschutz ist dem Sortenschutzinhaber auf Antrag von der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes abzuerkennen, wenn der Nachweis erbracht wird, daß er nicht Berechtigter (Paragraph 4, Absatz eins,) war.
(2)Absatz 2,Gleichzeitig mit dem Antrag auf Aberkennung des Sortenschutzes kann der Antragsteller die behördliche Übertragung des Sortenschutzes auf seine Person bei der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes beantragen.
(3)Absatz 3,Der Anspruch auf Aberkennung und auf behördliche Übertragung des Sortenschutzes steht nur dem zu, der Anspruch auf Erteilung des Sortenschutzes hat, und verjährt gegenüber dem gutgläubigen Sortenschutzinhaber innerhalb dreier Jahre vom Zeitpunkt seiner Eintragung in das Sortenschutzregister.
(4)Absatz 4,Die aus der Aberkennung und Übertragung entspringenden wechselseitigen Ersatz- und Rückforderungsansprüche sind nach bürgerlichem Recht zu beurteilen und im Zivilrechtsweg geltend zu machen.
(5)Absatz 5,Erfolgt keine Übertragung, so erlischt der Sortenschutz mit Rechtskraft der Aberkennung.
(6)Absatz 6,Die Übertragung wird mit der Eintragung in das Sortenschutzregister wirksam.
Schlagworte
Ersatzanspruch
Dokumentnummer
NOR12136430
Alte Dokumentnummer
N8199326327J