Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.03.1993 bis 31.08.2001 — BGBl. Nr. 108/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.03.199331.08.2001 BGBl. Nr. 108/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sortenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.03.1993BGBl. Nr. 108/1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Sortenbezeichnung

Paragraph 14, (1) Für jede geschützte Sorte ist vom Sortenschutzamt eine Sortenbezeichnung zu registrieren.

  1. Absatz 2,Die Sortenbezeichnung darf aus höchstens drei Kennzeichenteilen (Wörtern, Buchstaben oder Buchstabengruppen, Zahlen) und nicht nur aus Zahlen bestehen.
  2. Absatz 3,Von der Registrierung sind Bezeichnungen ausgeschlossen, die
    1. Ziffer eins
      einer Bezeichnung ähnlich sind, die im Inland oder in einem anderen Verbandsstaat für eine Sorte verwendet wird oder wurde, die derselben Art wie die angemeldete Sorte oder einer verwandten Art (Paragraph eins, Absatz 2,) angehört, es sei denn, daß die ältere Sorte nicht mehr geschützt ist und nicht mehr verwendet wird und ihre Bezeichnung keine besondere Bedeutung erlangt hat,
    2. Ziffer 2
      Ärgernis erregen können,
    3. Ziffer 3
      zur Täuschung, insbesondere über Identität, Herkunft, Eigenschaften oder Wert der Sorte, geeignet sind,
    4. Ziffer 4
      ausschließlich aus Angaben über die Beschaffenheit oder aus Pflanzennamen bestehen,
    5. Ziffer 5
      die Wörter „Sorte'' oder „Hybrid'' enthalten.
  3. Absatz 4,Wurde die Sorte bereits in einem anderen Verbandsstaat angemeldet oder geschützt, so darf nur die dort verwendete Sortenbezeichnung vom Sortenschutzamt registriert werden, sofern nicht die Absatz 2 und 3 entgegenstehen.
  4. Absatz 5,Ab der Eintragung der Sorte in das Sortenschutzregister kann der Sortenschutzinhaber das Recht aus einem ihm zustehenden Kennzeichenrecht, das der Sortenbezeichnung ähnlich ist, für die betreffende Sorte nicht geltend machen.
  5. Absatz 6,Die Sortenbezeichnung ist von Amts wegen vom Sortenschutzamt zu löschen, wenn sich herausstellt, daß sie dem Absatz 2,, dem Absatz 3, Ziffer eins bis 5 oder dem Absatz 4, nicht entspricht, oder wenn der Sortenschutzinhaber selbst unter Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses die Löschung beantragt. Des weiteren ist die Sortenbezeichnung vom Sortenschutzamt auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung zu löschen, mit der einem Löschungsantrag gemäß Paragraph 16, stattgegeben wurde. Der Sortenschutzinhaber ist in diesen Fällen vom Sortenschutzamt aufzufordern, eine neue Sortenbezeichnung zur Registrierung bekanntzugeben, wobei Absatz 4, nicht anzuwenden ist.
  6. Absatz 7,Die registrierte Sortenbezeichnung und die Art, der die geschützte Sorte angehört, sind dem Patentamt vom Sortenschutzamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Gesetzesnummer

10010750

Dokumentnummer

NOR12136433

Alte Dokumentnummer

N8199326330J