Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sortenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 108/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Bezeichnungspflicht
§ 15. Vermehrungsmaterial einer Sorte darf während der Dauer des Sortenschutzes nur unter der vom Sortenschutzamt registrierten Sortenbezeichnung vertrieben werden. Ist eine Sortenbezeichnung für die geschützte Sorte nicht registriert, so darf Vermehrungsmaterial der Sorte nicht vertrieben werden. Auch nach dem Ende des Sortenschutzes darf Vermehrungsmaterial der Sorte nur unter der registrierten Sortenbezeichnung vertrieben werden. Paragraph 15, Vermehrungsmaterial einer Sorte darf während der Dauer des Sortenschutzes nur unter der vom Sortenschutzamt registrierten Sortenbezeichnung vertrieben werden. Ist eine Sortenbezeichnung für die geschützte Sorte nicht registriert, so darf Vermehrungsmaterial der Sorte nicht vertrieben werden. Auch nach dem Ende des Sortenschutzes darf Vermehrungsmaterial der Sorte nur unter der registrierten Sortenbezeichnung vertrieben werden.
Dokumentnummer
NOR12136434
Alte Dokumentnummer
N8199326331J