Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sortenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 108/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Antrag auf Löschung der Sortenbezeichnung
§ 16. (1) Die Löschung einer Sortenbezeichnung kann bei der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes beantragt werdenParagraph 16, (1) Die Löschung einer Sortenbezeichnung kann bei der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes beantragt werden
vom Inhaber einer für gleichartige Waren oder Dienstleistungen vor Registrierung der Sortenbezeichnung angemeldeten, noch zu Recht bestehenden ähnlichen Marke (§ 14 des Markenschutzgesetzes 1970),vom Inhaber einer für gleichartige Waren oder Dienstleistungen vor Registrierung der Sortenbezeichnung angemeldeten, noch zu Recht bestehenden ähnlichen Marke (Paragraph 14, des Markenschutzgesetzes 1970),
von demjenigen, der nachweist, daß das von ihm für gleichartige Waren oder Dienstleistungen geführte nicht registrierte Zeichen bereits zur Zeit der Registrierung einer ähnlichen Sortenbezeichnung (§ 14 des Markenschutzgesetzes 1970) innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen seines Unternehmens gegolten hat, odervon demjenigen, der nachweist, daß das von ihm für gleichartige Waren oder Dienstleistungen geführte nicht registrierte Zeichen bereits zur Zeit der Registrierung einer ähnlichen Sortenbezeichnung (Paragraph 14, des Markenschutzgesetzes 1970) innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen seines Unternehmens gegolten hat, oder
von einem Unternehmer, wenn sein Name, seine Firma oder die besondere Bezeichnung seines Unternehmens oder eine diesen Bezeichnungen ähnliche Bezeichnung (§ 14 des Markenschutzgesetzes 1970) als Sortenbezeichnung oder als Bestandteil einer solchen registriert worden ist und wenn die Verwendung der Sortenbezeichnung geeignet wäre, im geschäftlichen Verkehr die Gefahr von Verwechslungen mit einem der vorerwähnten Unternehmenskennzeichen des Antragstellers hervorzurufen.von einem Unternehmer, wenn sein Name, seine Firma oder die besondere Bezeichnung seines Unternehmens oder eine diesen Bezeichnungen ähnliche Bezeichnung (Paragraph 14, des Markenschutzgesetzes 1970) als Sortenbezeichnung oder als Bestandteil einer solchen registriert worden ist und wenn die Verwendung der Sortenbezeichnung geeignet wäre, im geschäftlichen Verkehr die Gefahr von Verwechslungen mit einem der vorerwähnten Unternehmenskennzeichen des Antragstellers hervorzurufen.
(2)Absatz 2,Die Löschung gemäß Abs. 1 Z 2 muß innerhalb von drei Jahren ab der Eintragung der Sortenbezeichnung in das Sortenschutzregister bei der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes beantragt werden, es sei denn, das Zeichen war dem Sortenschutzinhaber zur Zeit seiner Eintragung in das Sortenschutzregister als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens des Antragstellers bekannt oder mußte ihm bekannt gewesen sein.Die Löschung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, muß innerhalb von drei Jahren ab der Eintragung der Sortenbezeichnung in das Sortenschutzregister bei der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes beantragt werden, es sei denn, das Zeichen war dem Sortenschutzinhaber zur Zeit seiner Eintragung in das Sortenschutzregister als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens des Antragstellers bekannt oder mußte ihm bekannt gewesen sein.
(3)Absatz 3,Nach dem Ende des Sortenschutzes ist das Löschungsverfahren von der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes einseitig durchzuführen.
Dokumentnummer
NOR12136435
Alte Dokumentnummer
N8199326332J