Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
01.03.1993 bis 31.08.2001 — BGBl. Nr. 108/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.03.199331.08.2001 BGBl. Nr. 108/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sortenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.03.1993BGBl. Nr. 108/1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Antrag auf Löschung der Sortenbezeichnung

Paragraph 16, (1) Die Löschung einer Sortenbezeichnung kann bei der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes beantragt werden

  1. Ziffer eins
    vom Inhaber einer für gleichartige Waren oder Dienstleistungen vor Registrierung der Sortenbezeichnung angemeldeten, noch zu Recht bestehenden ähnlichen Marke (Paragraph 14, des Markenschutzgesetzes 1970),
  2. Ziffer 2
    von demjenigen, der nachweist, daß das von ihm für gleichartige Waren oder Dienstleistungen geführte nicht registrierte Zeichen bereits zur Zeit der Registrierung einer ähnlichen Sortenbezeichnung (Paragraph 14, des Markenschutzgesetzes 1970) innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen seines Unternehmens gegolten hat, oder
  3. Ziffer 3
    von einem Unternehmer, wenn sein Name, seine Firma oder die besondere Bezeichnung seines Unternehmens oder eine diesen Bezeichnungen ähnliche Bezeichnung (Paragraph 14, des Markenschutzgesetzes 1970) als Sortenbezeichnung oder als Bestandteil einer solchen registriert worden ist und wenn die Verwendung der Sortenbezeichnung geeignet wäre, im geschäftlichen Verkehr die Gefahr von Verwechslungen mit einem der vorerwähnten Unternehmenskennzeichen des Antragstellers hervorzurufen.
  1. Absatz 2,Die Löschung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, muß innerhalb von drei Jahren ab der Eintragung der Sortenbezeichnung in das Sortenschutzregister bei der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes beantragt werden, es sei denn, das Zeichen war dem Sortenschutzinhaber zur Zeit seiner Eintragung in das Sortenschutzregister als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens des Antragstellers bekannt oder mußte ihm bekannt gewesen sein.
  2. Absatz 3,Nach dem Ende des Sortenschutzes ist das Löschungsverfahren von der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes einseitig durchzuführen.

Gesetzesnummer

10010750

Dokumentnummer

NOR12136435

Alte Dokumentnummer

N8199326332J