Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sortenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 108/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
§ 18. Über Berufungen gegen Bescheide des Sortenschutzamtes entscheidet der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Wird die Aufnahme eines Beweises durch einen Sachverständigen notwendig, so kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auch Anstalten oder sonstige Stellen als Sachverständige beiziehen. Paragraph 18, Über Berufungen gegen Bescheide des Sortenschutzamtes entscheidet der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Wird die Aufnahme eines Beweises durch einen Sachverständigen notwendig, so kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auch Anstalten oder sonstige Stellen als Sachverständige beiziehen.
Dokumentnummer
NOR12136437
Alte Dokumentnummer
N8199326334J