Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
01.03.1993 bis 31.08.2001 — BGBl. Nr. 108/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2001.03.199331.08.2001 BGBl. Nr. 108/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sortenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.03.1993BGBl. Nr. 108/1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Teil 3

Verfahren

Anmeldung der Sorte und Bekanntgabe der Sortenbezeichnung

Paragraph 20, (1) Die Sorte ist beim Sortenschutzamt zum Sortenschutz anzumelden.

  1. Absatz 2,Die Anmeldung muß enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen und die Anschrift des Anmelders der Sorte sowie gegebenenfalls seines Vertreters,
    2. Ziffer 2
      die Art sowie gegebenenfalls die Nutzungsrichtung, das Vermehrungssystem und der Hinweis, daß die Sorte in jedem Vermehrungszyklus unter Verwendung bestimmter Erbkomponenten erzeugt wird,
    3. Ziffer 3
      die Anmeldebezeichnung (Absatz 6,) bzw. die Sortenbezeichnung (Paragraph 14,) und
    4. Ziffer 4
      die Personengruppe, zu der der Anmelder gemäß Paragraph 3, Absatz eins, gehört.
  2. Absatz 3,Der Anmeldung sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      eine Beschreibung der für die Unterscheidbarkeit der Sorte wesentlichen Merkmale,
    2. Ziffer 2
      Nachweise über die gemäß Absatz 2, Ziffer 4, gemachten Angaben und
    3. Ziffer 3
      die Vollmacht (Paragraph 3, Absatz 2,), falls der Anmelder durch einen Vertreter einschreitet.
  3. Absatz 4,Wird eine Sorte von mehreren Personen unabhängig voneinander beim Sortenschutzamt angemeldet, so geht die frühere Anmeldung der späteren im Rang vor. Entscheidend ist der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Sortenschutzamt. Mehrere am selben Tag eingelangte Anmeldungen haben den gleichen Rang.
  4. Absatz 5,Abweichend vom zweiten Satz des Absatz 4, ist dem Anmelder für eine Sorte, die er bereits in einem anderen Verbandsstaat zum Sortenschutz angemeldet hat, vom Sortenschutzamt der dem Tag dieser Anmeldung entsprechende Rang einzuräumen (Prioritätsrecht). Das Prioritätsrecht wird jedoch nur erworben, wenn
    1. Ziffer eins
      es in der Anmeldung beim Sortenschutzamt ausdrücklich geltend gemacht wird,
    2. Ziffer 2
      zum Zeitpunkt der Geltendmachung nicht mehr als ein Jahr seit der Anmeldung im anderen Verbandsstaat verstrichen ist und
    3. Ziffer 3
      spätestens drei Monate nach der Geltendmachung die frühere Anmeldung durch Vorlage von Kopien der Anmeldeunterlagen nachgewiesen wird; die Kopien müssen von der ausländischen Anmeldebehörde beglaubigt sein.
  5. Absatz 6,Die Anmeldebezeichnung gilt nur für das Verfahren zur Erteilung des Sortenschutzes. Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 sind anzuwenden. Bei positivem Abschluß der Sortenprüfung (Paragraph 23,) hat das Sortenschutzamt bei einer Sorte, für die nur eine Anmeldebezeichnung vorliegt, den Anmelder unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Bekanntgabe einer Sortenbezeichnung im Sinne des Paragraph 14, aufzufordern. Kommt der Anmelder dieser Aufforderung nicht nach, so ist die Anmeldung der Sorte mit Bescheid vom Sortenschutzamt zurückzuweisen.
  6. Absatz 7,Ist eine Anmeldebezeichnung oder Sortenbezeichnung nicht zulässig, so ist der Anmelder vom Sortenschutzamt aufzufordern, binnen angemessener Frist eine zulässige Bezeichnung bekanntzugeben. Bei ungenütztem Verstreichen der Frist ist die Anmeldung der Sorte vom Sortenschutzamt mit Bescheid zurückzuweisen.
  7. Absatz 8,Für die Rangordnung einer Sortenbezeichnung gilt Absatz 4, sinngemäß mit der Maßgabe, daß bei gleichrangigen Bekanntgaben von Sortenbezeichnungen für Sorten verwandter Arten vom Sortenschutzamt durch Los zu ermitteln ist, für wen die bekanntgegebene Sortenbezeichnung zu registrieren ist, falls eine Einigung nicht zustande kommt.

Gesetzesnummer

10010750

Dokumentnummer

NOR12136439

Alte Dokumentnummer

N8199326336J