Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
01.03.1993 bis 31.08.2001 — BGBl. Nr. 108/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2301.03.199331.08.2001 BGBl. Nr. 108/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sortenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.03.1993BGBl. Nr. 108/1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Sortenprüfungen

Paragraph 23, (1) Das Sortenschutzamt hat auf Grund eigener Anbauversuche oder anderer geeigneter Untersuchungen zu prüfen, ob die Sorte den Anforderungen des Paragraph 5, entspricht (Registerprüfung). Die Prüfung ist so lange durchzuführen, wie es eine verläßliche Beurteilung erfordert. Der Anmelder hat dem Sortenschutzamt über Aufforderung das für die Prüfung erforderliche Vermehrungsmaterial der Sorte sowie von Erbkomponenten, die bei der Erzeugung der Sorte verwendet werden, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, ferner alle Auskünfte über die Erhaltung der Sorte zu erteilen und deren Überprüfung zu gestatten. Zum Zweck der Überprüfung ist der Anmelder gegenüber dem Sortenschutzamt verpflichtet, Betriebsbesichtigungen zuzulassen, unentgeltlich Proben der Sorte im erforderlichen Ausmaß entnehmen zu lassen und in die Aufzeichnungen über die Erhaltung der Sorte Einsicht nehmen zu lassen. Kommt der Anmelder trotz schriftlicher Mahnung und Einräumung einer angemessenen Nachfrist diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist die Anmeldung vom Sortenschutzamt zurückzuweisen.

  1. Absatz 2,Das Sortenschutzamt kann seiner Beurteilung anstelle eigener Prüfungen die Ergebnisse anderer Prüfstellen von EWR-Staaten oder von Verbandsstaaten zugrunde legen, wenn diese Prüfstellen auf Grund ihrer technischen Ausstattung, ihrer Prüfmethoden und ihrer örtlichen Anbauverhältnisse für eine Registerprüfung in Betracht kommen und die Ergebnisse dem Sortenschutzamt vorliegen.
  2. Absatz 3,Kann sich der Anmelder auf ein Prioritätsrecht (Paragraph 20, Absatz 5,) berufen, so ist über seinen Antrag vom Sortenschutzamt die Prüfung bis längstens fünf Jahre nach der Anmeldung im anderen Verbandsstaat auszusetzen. Die Zurückziehung oder Ablehnung der Anmeldung im betreffenden Verbandsstaat hat zur Folge, daß die Prüfung vom Sortenschutzamt nach einer angemessenen Frist umgehend einzuleiten ist.
  3. Absatz 4,Nach Erteilung des Sortenschutzes hat das Sortenschutzamt zu prüfen, ob das Fortbestehen der geschützten Sorte gesichert ist, wenn sich der Verdacht ergibt, daß der Sortenschutzinhaber keine ausreichenden Maßnahmen zur Sicherung des Fortbestehens der Sorte setzt (Paragraph 7, Absatz eins,). Zum Zweck der Prüfung ist das Sortenschutzamt ermächtigt, Betriebsbesichtigungen vorzunehmen, unentgeltlich Proben der Sorte im erforderlichen Ausmaß zu entnehmen und in die Aufzeichnungen über die Erhaltung der Sorte Einsicht zu nehmen.
  4. Absatz 5,Das Sortenschutzamt ist ermächtigt, Ergebnisse sowohl der eigenen als auch der von anderen inländischen Prüfstellen vorgenommenen Sortenprüfungen ausländischen Stellen, die für die Erteilung des Sortenschutzes oder eines gleichwertigen Schutzrechtes zuständig sind, bekanntzugeben.

Gesetzesnummer

10010750

Dokumentnummer

NOR12136442

Alte Dokumentnummer

N8199326339J