Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
01.03.1993 bis 31.08.2001 — BGBl. Nr. 108/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2401.03.199331.08.2001 BGBl. Nr. 108/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sortenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.03.1993BGBl. Nr. 108/1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Einwendungen gegen die Anmeldung der Sorte

Paragraph 24, (1) Beim Sortenschutzamt kann jedermann schriftlich begründete Einwendungen erheben, daß

  1. Ziffer eins
    die Sorte den Anforderungen des Paragraph 5, nicht entspricht oder
  2. Ziffer 2
    die Sortenbezeichnung nicht zulässig ist (Paragraph 14, Absatz 2 bis 4) oder
  3. Ziffer 3
    der Anmelder nicht Berechtigter (Paragraph 4, Absatz eins,) ist.
  1. Absatz 2,Einwendungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, können während des gesamten Verfahrens und Einwendungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis zum Ablauf von drei Monaten nach Bekanntmachung der Sortenbezeichnung im Sortenblatt und Einwendungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis zum Ablauf von drei Monaten nach Bekanntmachung der Anmeldung der Sorte im Sortenblatt vorgebracht werden.
  2. Absatz 3,Die Einwendungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 müssen spätestens am letzten Tag der Frist (Absatz 2,) beim Sortenschutzamt eingelangt sein.
  3. Absatz 4,Das Sortenschutzamt hat die vorgebrachten Einwendungen zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen.
  4. Absatz 5,Dem Einwender ist auf sein schriftliches Verlangen über das Ergebnis der Prüfung gemäß Absatz 4, vom Sortenschutzamt Auskunft zu geben. Führt eine Einwendung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zur rechtskräftigen Zurückweisung oder Abweisung oder Zurückziehung der Anmeldung der Sorte, so ist dies dem Einwender unverzüglich schriftlich vom Sortenschutzamt mitzuteilen. Meldet der Einwender innerhalb eines Monates nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung die Sorte an und weist er nach, daß er Berechtigter (Paragraph 4, Absatz eins,) ist, so kann er verlangen, daß als Anmeldetag der Tag der früheren Anmeldung gilt.
  5. Absatz 6,Ist eine Einwendung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, berechtigt, so hat das Sortenschutzamt gemäß Paragraph 20, Absatz 7, vorzugehen.

Gesetzesnummer

10010750

Dokumentnummer

NOR12136443

Alte Dokumentnummer

N8199326340J