Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sortenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 108/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Einwendungen gegen die Anmeldung der Sorte
§ 24. (1) Beim Sortenschutzamt kann jedermann schriftlich begründete Einwendungen erheben, daßParagraph 24, (1) Beim Sortenschutzamt kann jedermann schriftlich begründete Einwendungen erheben, daß
die Sorte den Anforderungen des § 5 nicht entspricht oderdie Sorte den Anforderungen des Paragraph 5, nicht entspricht oder
die Sortenbezeichnung nicht zulässig ist (§ 14 Abs. 2 bis 4) oderdie Sortenbezeichnung nicht zulässig ist (Paragraph 14, Absatz 2 bis 4) oder
der Anmelder nicht Berechtigter (§ 4 Abs. 1) ist.der Anmelder nicht Berechtigter (Paragraph 4, Absatz eins,) ist.
(2)Absatz 2,Einwendungen gemäß Abs. 1 Z 1 können während des gesamten Verfahrens und Einwendungen gemäß Abs. 1 Z 2 bis zum Ablauf von drei Monaten nach Bekanntmachung der Sortenbezeichnung im Sortenblatt und Einwendungen gemäß Abs. 1 Z 3 bis zum Ablauf von drei Monaten nach Bekanntmachung der Anmeldung der Sorte im Sortenblatt vorgebracht werden.Einwendungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, können während des gesamten Verfahrens und Einwendungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis zum Ablauf von drei Monaten nach Bekanntmachung der Sortenbezeichnung im Sortenblatt und Einwendungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis zum Ablauf von drei Monaten nach Bekanntmachung der Anmeldung der Sorte im Sortenblatt vorgebracht werden.
(3)Absatz 3,Die Einwendungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 müssen spätestens am letzten Tag der Frist (Abs. 2) beim Sortenschutzamt eingelangt sein.Die Einwendungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 müssen spätestens am letzten Tag der Frist (Absatz 2,) beim Sortenschutzamt eingelangt sein.
(4)Absatz 4,Das Sortenschutzamt hat die vorgebrachten Einwendungen zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen.
(5)Absatz 5,Dem Einwender ist auf sein schriftliches Verlangen über das Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 4 vom Sortenschutzamt Auskunft zu geben. Führt eine Einwendung gemäß Abs. 1 Z 3 zur rechtskräftigen Zurückweisung oder Abweisung oder Zurückziehung der Anmeldung der Sorte, so ist dies dem Einwender unverzüglich schriftlich vom Sortenschutzamt mitzuteilen. Meldet der Einwender innerhalb eines Monates nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung die Sorte an und weist er nach, daß er Berechtigter (§ 4 Abs. 1) ist, so kann er verlangen, daß als Anmeldetag der Tag der früheren Anmeldung gilt.Dem Einwender ist auf sein schriftliches Verlangen über das Ergebnis der Prüfung gemäß Absatz 4, vom Sortenschutzamt Auskunft zu geben. Führt eine Einwendung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zur rechtskräftigen Zurückweisung oder Abweisung oder Zurückziehung der Anmeldung der Sorte, so ist dies dem Einwender unverzüglich schriftlich vom Sortenschutzamt mitzuteilen. Meldet der Einwender innerhalb eines Monates nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung die Sorte an und weist er nach, daß er Berechtigter (Paragraph 4, Absatz eins,) ist, so kann er verlangen, daß als Anmeldetag der Tag der früheren Anmeldung gilt.
(6)Absatz 6,Ist eine Einwendung gemäß Abs. 1 Z 2 berechtigt, so hat das Sortenschutzamt gemäß § 20 Abs. 7 vorzugehen.Ist eine Einwendung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, berechtigt, so hat das Sortenschutzamt gemäß Paragraph 20, Absatz 7, vorzugehen.
Dokumentnummer
NOR12136443
Alte Dokumentnummer
N8199326340J