Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sortenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 108/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Erteilung des Sortenschutzes
§ 25. Wenn für die angemeldete Sorte eine zulässige Sortenbezeichnung bekanntgegeben ist (§ 14 Abs. 2 bis 4) und die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung des Sortenschutzes vorliegen, ist der Sortenschutz vom Sortenschutzamt durch Eintragung in das Sortenschutzregister zu erteilen. Dem Sortenschutzinhaber ist hierüber eine Urkunde auszustellen. Erfolgt keine Eintragung in das Sortenschutzregister, ist vom Sortenschutzamt ein abweisender Bescheid zu erlassen. Paragraph 25, Wenn für die angemeldete Sorte eine zulässige Sortenbezeichnung bekanntgegeben ist (Paragraph 14, Absatz 2 bis 4) und die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung des Sortenschutzes vorliegen, ist der Sortenschutz vom Sortenschutzamt durch Eintragung in das Sortenschutzregister zu erteilen. Dem Sortenschutzinhaber ist hierüber eine Urkunde auszustellen. Erfolgt keine Eintragung in das Sortenschutzregister, ist vom Sortenschutzamt ein abweisender Bescheid zu erlassen.
Dokumentnummer
NOR12136444
Alte Dokumentnummer
N8199326341J