Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sortenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 108/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Übertragung des Sortenschutzes
§ 26. (1) Die rechtsgeschäftliche Übertragung des Sortenschutzes wird mit der Eintragung in das Sortenschutzregister wirksam.Paragraph 26, (1) Die rechtsgeschäftliche Übertragung des Sortenschutzes wird mit der Eintragung in das Sortenschutzregister wirksam.
(2)Absatz 2,Die Rangordnung wird durch die Reihenfolge der an das Sortenschutzamt gelangten Anträge auf Eintragung bestimmt, vorausgesetzt, daß der Antrag zur Eintragung führt. Gleichzeitig eingelangte Anträge genießen die gleiche Rangordnung.
(3)Absatz 3,Die Eintragung in das Sortenschutzregister geschieht auf schriftlichen Antrag eines der Beteiligten an das Sortenschutzamt.
(4)Absatz 4,Mit dem Antrag auf Eintragung ist die Urkunde, auf Grund der die Eintragung geschehen soll, in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen. Wenn die Urkunde keine öffentliche ist, muß sie mit der ordnungsgemäß beglaubigten Unterschrift des über sein Recht Verfügenden versehen sein.
(5)Absatz 5,Der Antrag auf Eintragung und die Urkunde unterliegen nach Form und Inhalt der Prüfung des Sortenschutzamtes.
Dokumentnummer
NOR12136445
Alte Dokumentnummer
N8199326342J