Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
01.03.1993 bis 31.08.2001 — BGBl. Nr. 108/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2601.03.199331.08.2001 BGBl. Nr. 108/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sortenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.03.1993BGBl. Nr. 108/1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Übertragung des Sortenschutzes

Paragraph 26, (1) Die rechtsgeschäftliche Übertragung des Sortenschutzes wird mit der Eintragung in das Sortenschutzregister wirksam.

  1. Absatz 2,Die Rangordnung wird durch die Reihenfolge der an das Sortenschutzamt gelangten Anträge auf Eintragung bestimmt, vorausgesetzt, daß der Antrag zur Eintragung führt. Gleichzeitig eingelangte Anträge genießen die gleiche Rangordnung.
  2. Absatz 3,Die Eintragung in das Sortenschutzregister geschieht auf schriftlichen Antrag eines der Beteiligten an das Sortenschutzamt.
  3. Absatz 4,Mit dem Antrag auf Eintragung ist die Urkunde, auf Grund der die Eintragung geschehen soll, in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen. Wenn die Urkunde keine öffentliche ist, muß sie mit der ordnungsgemäß beglaubigten Unterschrift des über sein Recht Verfügenden versehen sein.
  4. Absatz 5,Der Antrag auf Eintragung und die Urkunde unterliegen nach Form und Inhalt der Prüfung des Sortenschutzamtes.

Gesetzesnummer

10010750

Dokumentnummer

NOR12136445

Alte Dokumentnummer

N8199326342J