Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sortenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 108/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Sortenschutzregister
§ 27. (1) Das Sortenschutzamt hat ein Sortenschutzregister zu führen.Paragraph 27, (1) Das Sortenschutzamt hat ein Sortenschutzregister zu führen.
(2)Absatz 2,In das Sortenschutzregister sind unter Angabe des Tages der Eintragung einzutragen:
der Tag der Anmeldung und allenfalls der Prioritätstag,
die Art sowie allenfalls die Nutzungsrichtung, das Vermehrungssystem und der Hinweis, daß die Sorte in jedem Vermehrungszyklus unter Verwendung bestimmter Erbkomponenten erzeugt wird,
der Name und die Anschrift des Sortenschutzinhabers und seines Vertreters,
der Tag des Beginnes des Sortenschutzes,
der Name und die Anschrift von Inhabern freiwilliger Lizenzen und von Zwangslizenzen,
das Benützungsrecht des Dienstgebers (§ 4 Abs. 4),das Benützungsrecht des Dienstgebers (Paragraph 4, Absatz 4,),
der Hinweis auf anhängige Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes und vor dem Obersten Patent- und Markensenat (§§ 10, 11, 13 und 16),der Hinweis auf anhängige Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes und vor dem Obersten Patent- und Markensenat (Paragraphen 10, 11, 13 und 16),
der Tag und der Grund des Endes des Sortenschutzes,
(3)Absatz 3,Das Sortenschutzregister ist öffentlich. Die Einsicht in die für die Eintragung maßgebenden Unterlagen und die Besichtigung der Anbauversuche (§ 23 Abs. 1 und 4) ist vom Sortenschutzamt jedermann zu gestatten. Von der Einsicht sind die Nachweise gemäß § 20 Abs. 3 Z 2 und bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, die Angaben über die Erbkomponenten auszuschließen.Das Sortenschutzregister ist öffentlich. Die Einsicht in die für die Eintragung maßgebenden Unterlagen und die Besichtigung der Anbauversuche (Paragraph 23, Absatz eins und 4) ist vom Sortenschutzamt jedermann zu gestatten. Von der Einsicht sind die Nachweise gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 2 und bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, die Angaben über die Erbkomponenten auszuschließen.
(4)Absatz 4,Auf Verlangen hat das Sortenschutzamt gegen Kostenersatz beglaubigte Auszüge aus dem Sortenschutzregister auszustellen.
(5)Absatz 5,Die Ermittlung und Verarbeitung von Daten zum Zweck der automationsunterstützten Führung des Sortenschutzregisters ist zulässig.
Dokumentnummer
NOR12136446
Alte Dokumentnummer
N8199326343J