Rechtstracker.at

§ 27

Fassungen
01.03.1993 bis 31.08.2001 — BGBl. Nr. 108/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2701.03.199331.08.2001 BGBl. Nr. 108/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sortenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.03.1993BGBl. Nr. 108/1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Sortenschutzregister

Paragraph 27, (1) Das Sortenschutzamt hat ein Sortenschutzregister zu führen.

  1. Absatz 2,In das Sortenschutzregister sind unter Angabe des Tages der Eintragung einzutragen:
    1. Ziffer eins
      die Registernummer,
    2. Ziffer 2
      der Tag der Anmeldung und allenfalls der Prioritätstag,
    3. Ziffer 3
      die Art sowie allenfalls die Nutzungsrichtung, das Vermehrungssystem und der Hinweis, daß die Sorte in jedem Vermehrungszyklus unter Verwendung bestimmter Erbkomponenten erzeugt wird,
    4. Ziffer 4
      die Sortenbezeichnung,
    5. Ziffer 5
      der Name und die Anschrift des Sortenschutzinhabers und seines Vertreters,
    6. Ziffer 6
      der Tag des Beginnes des Sortenschutzes,
    7. Ziffer 7
      der Name und die Anschrift von Inhabern freiwilliger Lizenzen und von Zwangslizenzen,
    8. Ziffer 8
      das Benützungsrecht des Dienstgebers (Paragraph 4, Absatz 4,),
    9. Ziffer 9
      der Hinweis auf anhängige Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes und vor dem Obersten Patent- und Markensenat (Paragraphen 10, 11, 13 und 16),
    10. Ziffer 10
      der Tag und der Grund des Endes des Sortenschutzes,
    11. Ziffer 11
      die Nichtigerklärung,
    12. Ziffer 12
      die Aberkennung sowie
    13. Ziffer 13
      Übertragungen.
  2. Absatz 3,Das Sortenschutzregister ist öffentlich. Die Einsicht in die für die Eintragung maßgebenden Unterlagen und die Besichtigung der Anbauversuche (Paragraph 23, Absatz eins und 4) ist vom Sortenschutzamt jedermann zu gestatten. Von der Einsicht sind die Nachweise gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 2 und bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, die Angaben über die Erbkomponenten auszuschließen.
  3. Absatz 4,Auf Verlangen hat das Sortenschutzamt gegen Kostenersatz beglaubigte Auszüge aus dem Sortenschutzregister auszustellen.
  4. Absatz 5,Die Ermittlung und Verarbeitung von Daten zum Zweck der automationsunterstützten Führung des Sortenschutzregisters ist zulässig.

Gesetzesnummer

10010750

Dokumentnummer

NOR12136446

Alte Dokumentnummer

N8199326343J