Rechtstracker.at

§ 28

Fassungen
01.03.1993 bis 31.08.2001 — BGBl. Nr. 108/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2801.03.199331.08.2001 BGBl. Nr. 108/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sortenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.03.1993BGBl. Nr. 108/1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Anmelde-, Prüf- und Jahresgebühren

Paragraph 28, (1) Bei der Anmeldung der Sorte ist vom Anmelder eine Anmeldegebühr an das Sortenschutzamt zu entrichten.

  1. Absatz 2,Die Anmeldegebühr ist durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt auflaufenden Verwaltungskosten, die mit der Behandlung der Anmeldung zusammenhängen - mit Ausnahme der Kosten für die Sortenprüfungen (Absatz 4,), - pauschal festzusetzen.
  2. Absatz 3,Werden die Anmeldegebühr oder eine fällige Prüfgebühr trotz schriftlicher Mahnung des Sortenschutzamtes und Einräumung einer angemessenen Nachfrist vom Anmelder nicht entrichtet, so ist die Anmeldung der Sorte vom Sortenschutzamt zurückzuweisen.
  3. Absatz 4,Für Sortenprüfungen gemäß Paragraph 23, Absatz eins und 2, die durch inländische Prüfstellen erfolgen, sind vom Anmelder Prüfgebühren zu entrichten.
  4. Absatz 5,Die Prüfgebühren sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt auflaufenden Kosten der Prüfungen durch Verordnung in einem Tarif festzusetzen.
  5. Absatz 6,Die Prüfgebühren sind vom Sortenschutzamt für jeden angefangenen Vegetationsablauf vorzuschreiben. Sie sind jedoch vom Sortenschutzamt nur einmal vorzuschreiben, wenn diesem zu Beginn der auf die Anmeldung zum Sortenschutz folgenden Vegetationsperiode vollständige Prüfergebnisse vorliegen, die die Anforderungen des Paragraph 5, Absatz 2 bis 4 bestätigen und die entweder von einer Prüfstelle eines EWR-Staates außerhalb eines Verfahrens nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund einer Anmeldung der Sorte zur Eintragung in das Zuchtbuch für Kulturpflanzen (Paragraph 4, Absatz eins, des Pflanzenzuchtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1947,) gewonnen wurden. Die Kosten der Sortenprüfungen gemäß Paragraph 23, Absatz 2,, die durch Prüfstellen von Verbandsstaaten erfolgen, sind Barauslagen (Paragraph 76, AVG).
  6. Absatz 7,Für jede geschützte Sorte sind vom Sortenschutzinhaber für jedes angefangene Jahr der Dauer des Sortenschutzes (Schutzjahr) Jahresgebühren an das Sortenschutzamt zu entrichten. Die Jahresgebühr beträgt für das erste Schutzjahr 1 000 S. Für jedes weitere Schutzjahr bis zum 16. Schutzjahr erhöht sich die Jahresgebühr bei Weizen, Gerste, Hafer, Roggen, Mais, Kartoffel, Zuckerrübe, Erbse, Körnerraps und Sonnenblume um 500 S, bei den anderen Arten um 300 S gegenüber der Jahresgebühr für das jeweils vorangegangene Schutzjahr. Vom 17. Schutzjahr an bleibt die Jahresgebühr gleich.
  7. Absatz 8,Die Jahresgebühr für das erste Schutzjahr ist zwei Monate nach Erteilung des Sortenschutzes fällig. Die Jahresgebühr für jedes weitere angefangene Schutzjahr ist am wiederkehrenden Jahrestag der Erteilung des Sortenschutzes im vorhinein fällig. Die Jahresgebühren können schon zwei Monate vor ihrer Fälligkeit entrichtet werden.

Gesetzesnummer

10010750

Dokumentnummer

NOR12136447

Alte Dokumentnummer

N8199326344J