Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.03.1993 bis 31.08.2001 — BGBl. Nr. 108/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.03.199331.08.2001 BGBl. Nr. 108/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sortenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.03.1993BGBl. Nr. 108/1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Befugnis zur Einreichung von Anmeldungen

Paragraph 3, (1) Eine Sorte kann von dem an der Sorte Berechtigten (Paragraph 4, Absatz eins,) beim Sortenschutzamt zum Sortenschutz angemeldet werden, sofern der Berechtigte zu folgenden Personengruppen gehört:

  1. Ziffer eins
    Staatsbürger eines EWR-Staates,
  2. Ziffer 2
    natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts sowie Erwerbsgesellschaften mit Wohnsitz oder Sitz in einem EWR-Staat,
  3. Ziffer 3
    natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts sowie Erwerbsgesellschaften mit Wohnsitz oder Sitz in einem Verbandsstaat sowie Angehörige eines Verbandsstaates, wenn der Verbandsstaat für Sorten gleicher Art einen Sortenschutz oder ein gleichwertiges Schutzrecht einräumt, und
  4. Ziffer 4
    natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts sowie Erwerbsgesellschaften, wenn in dem Staat, dem sie angehören oder in dem sie ihren Wohnsitz oder Sitz haben, österreichische Staatsbürger für Sorten gleicher Art einen Sortenschutz oder ein gleichwertiges Schutzrecht erlangen können und das Vorliegen dieser Voraussetzung durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft festgestellt worden ist.
  1. Absatz 2,Wer in keinem EWR-Staat Wohnsitz oder Sitz hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Sortenschutzamt und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nur durch einen bevollmächtigten Vertreter, vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamts und dem Obersten Patent- und Markensenat nur durch einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt geltend machen. Ist der Bevollmächtigte kein Rechtsanwalt oder Patentanwalt muß er seinen Wohnsitz im Inland haben. Für Patent- und Rechtsanwälte gelten die berufsrechtlichen Vorschriften. Die Vollmacht ermächtigt den Vertreter, alle Rechte aus diesem Bundesgesetz vor diesen Behörden geltend zu machen; eine Einschränkung der Vollmacht ist unwirksam. Die Vollmacht ist in Urschrift oder ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen.

Schlagworte

Patentsenat

Gesetzesnummer

10010750

Dokumentnummer

NOR12136422

Alte Dokumentnummer

N8199326319J