Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sortenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 108/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Befugnis zur Einreichung von Anmeldungen
§ 3. (1) Eine Sorte kann von dem an der Sorte Berechtigten (§ 4 Abs. 1) beim Sortenschutzamt zum Sortenschutz angemeldet werden, sofern der Berechtigte zu folgenden Personengruppen gehört:Paragraph 3, (1) Eine Sorte kann von dem an der Sorte Berechtigten (Paragraph 4, Absatz eins,) beim Sortenschutzamt zum Sortenschutz angemeldet werden, sofern der Berechtigte zu folgenden Personengruppen gehört:
Staatsbürger eines EWR-Staates,
natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts sowie Erwerbsgesellschaften mit Wohnsitz oder Sitz in einem EWR-Staat,
natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts sowie Erwerbsgesellschaften mit Wohnsitz oder Sitz in einem Verbandsstaat sowie Angehörige eines Verbandsstaates, wenn der Verbandsstaat für Sorten gleicher Art einen Sortenschutz oder ein gleichwertiges Schutzrecht einräumt, und
natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts sowie Erwerbsgesellschaften, wenn in dem Staat, dem sie angehören oder in dem sie ihren Wohnsitz oder Sitz haben, österreichische Staatsbürger für Sorten gleicher Art einen Sortenschutz oder ein gleichwertiges Schutzrecht erlangen können und das Vorliegen dieser Voraussetzung durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft festgestellt worden ist.
(2)Absatz 2,Wer in keinem EWR-Staat Wohnsitz oder Sitz hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Sortenschutzamt und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nur durch einen bevollmächtigten Vertreter, vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamts und dem Obersten Patent- und Markensenat nur durch einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt geltend machen. Ist der Bevollmächtigte kein Rechtsanwalt oder Patentanwalt muß er seinen Wohnsitz im Inland haben. Für Patent- und Rechtsanwälte gelten die berufsrechtlichen Vorschriften. Die Vollmacht ermächtigt den Vertreter, alle Rechte aus diesem Bundesgesetz vor diesen Behörden geltend zu machen; eine Einschränkung der Vollmacht ist unwirksam. Die Vollmacht ist in Urschrift oder ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen.
Dokumentnummer
NOR12136422
Alte Dokumentnummer
N8199326319J