Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sortenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 108/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Strafbare Sortenschutzverletzung
§ 31. (1) Wer den Sortenschutz verletzt (§ 6), ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Paragraph 31, (1) Wer den Sortenschutz verletzt (Paragraph 6,), ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Ebenso ist der Inhaber oder Leiter eines Unternehmens zu bestrafen, der eine im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangene Sortenschutzverletzung nicht verhindert. Ist der Inhaber des Unternehmens eine juristische Person, so ist die Bestimmung auf die Organe des Unternehmens anzuwenden, die sich einer solchen Unterlassung schuldig gemacht haben. Für die über die Organe verhängten Geldstrafen haftet das Unternehmen zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten.
(3)Absatz 3,Die Verfolgung findet nur auf Verlangen des Verletzten statt.
(4)Absatz 4,Für das Strafverfahren gelten die §§ 148, 149 und 160 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß.Für das Strafverfahren gelten die Paragraphen 148, 149 und 160 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR12136450
Alte Dokumentnummer
N8199326347J