Rechtstracker.at

§ 33

Fassungen
01.03.1993 bis 31.08.2001 — BGBl. Nr. 108/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3301.03.199331.08.2001 BGBl. Nr. 108/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sortenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.03.1993BGBl. Nr. 108/1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Verwaltungsübertretungen

Paragraph 33, Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer

  1. Ziffer eins
    Vermehrungsmaterial einer Sorte vertreibt, ohne die im Paragraph 15, vorgeschriebene Sortenbezeichnung zu verwenden,
  2. Ziffer 2
    gegen das Vertriebsverbot des Paragraph 15, verstößt,
  3. Ziffer 3
    eine im Sortenschutzregister eingetragene Sortenbezeichnung oder eine ähnliche Bezeichnung für eine andere Sorte derselben oder einer verwandten Art verwendet,
  4. Ziffer 4
    beim Vertrieb einen nicht bestehenden Sortenschutz vortäuscht oder
  5. Ziffer 5
    der Verpflichtung gemäß Paragraph 13, Absatz 4,, Vermehrungsmaterial zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt.

Gesetzesnummer

10010750

Dokumentnummer

NOR12136452

Alte Dokumentnummer

N8199326349J