Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sortenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 108/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Verwaltungsübertretungen
§ 33. Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer Paragraph 33, Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer
Vermehrungsmaterial einer Sorte vertreibt, ohne die im § 15 vorgeschriebene Sortenbezeichnung zu verwenden,Vermehrungsmaterial einer Sorte vertreibt, ohne die im Paragraph 15, vorgeschriebene Sortenbezeichnung zu verwenden,
gegen das Vertriebsverbot des § 15 verstößt,gegen das Vertriebsverbot des Paragraph 15, verstößt,
eine im Sortenschutzregister eingetragene Sortenbezeichnung oder eine ähnliche Bezeichnung für eine andere Sorte derselben oder einer verwandten Art verwendet,
beim Vertrieb einen nicht bestehenden Sortenschutz vortäuscht oder
der Verpflichtung gemäß § 13 Abs. 4, Vermehrungsmaterial zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt.der Verpflichtung gemäß Paragraph 13, Absatz 4,, Vermehrungsmaterial zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt.
Dokumentnummer
NOR12136452
Alte Dokumentnummer
N8199326349J