Rechtstracker.at

§ 36

Fassungen
01.03.1993 bis 31.08.2001 — BGBl. Nr. 108/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3601.03.199331.08.2001 BGBl. Nr. 108/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sortenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.03.1993BGBl. Nr. 108/1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Übergangsbestimmung

Paragraph 36, Sorten, die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Zuchtbuch für Kulturpflanzen als Hochzucht bedingt oder unbedingt eingetragen sind (Paragraphen 8, 9 und 10 des Pflanzenzuchtgesetzes), sind von Amts wegen vom Sortenschutzamt zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auch in das Sortenschutzregister einzutragen, wenn nicht binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beim Sortenschutzamt eine schriftliche Verzichtserklärung des Züchters einlangt. Entsprechen die Sortenbezeichnungen dieser Sorten nicht den Absatz 2 bis 4 des Paragraph 14,, so ist Paragraph 14, Absatz 6, anzuwenden. Der Zeitraum, während dessen die Sorte als Hochzucht bedingt oder unbedingt im Zuchtbuch für Kulturpflanzen eingetragen war, ist auf die Schutzdauer und die Bemessung der Jahresgebühren (Paragraph 28, Absatz 7,) anzurechnen; bei der Berechnung der Schutzdauer und der Bemessung der Jahresgebühren sind jedoch nur die vollen Jahre, in welchen die Sorte im Zuchtbuch für Kulturpflanzen eingetragen war, zu berücksichtigen. Der Ablauf der Schutzdauer (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz eins,) tritt frühestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein.

Gesetzesnummer

10010750

Dokumentnummer

NOR12136455

Alte Dokumentnummer

N8199326352J