Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 108/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,
Text
Übergangsbestimmung
§ 36. Sorten, die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Zuchtbuch für Kulturpflanzen als Hochzucht bedingt oder unbedingt eingetragen sind (§§ 8, 9 und 10 des Pflanzenzuchtgesetzes), sind von Amts wegen vom Sortenschutzamt zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auch in das Sortenschutzregister einzutragen, wenn nicht binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beim Sortenschutzamt eine schriftliche Verzichtserklärung des Züchters einlangt. Entsprechen die Sortenbezeichnungen dieser Sorten nicht den Abs. 2 bis 4 des § 14, so ist § 14 Abs. 6 anzuwenden. Der Zeitraum, während dessen die Sorte als Hochzucht bedingt oder unbedingt im Zuchtbuch für Kulturpflanzen eingetragen war, ist auf die Schutzdauer und die Bemessung der Jahresgebühren (§ 28 Abs. 7) anzurechnen; bei der Berechnung der Schutzdauer und der Bemessung der Jahresgebühren sind jedoch nur die vollen Jahre, in welchen die Sorte im Zuchtbuch für Kulturpflanzen eingetragen war, zu berücksichtigen. Der Ablauf der Schutzdauer (§ 8 Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit Abs. 1) tritt frühestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein. Paragraph 36, Sorten, die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Zuchtbuch für Kulturpflanzen als Hochzucht bedingt oder unbedingt eingetragen sind (Paragraphen 8, 9 und 10 des Pflanzenzuchtgesetzes), sind von Amts wegen vom Sortenschutzamt zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auch in das Sortenschutzregister einzutragen, wenn nicht binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beim Sortenschutzamt eine schriftliche Verzichtserklärung des Züchters einlangt. Entsprechen die Sortenbezeichnungen dieser Sorten nicht den Absatz 2 bis 4 des Paragraph 14,, so ist Paragraph 14, Absatz 6, anzuwenden. Der Zeitraum, während dessen die Sorte als Hochzucht bedingt oder unbedingt im Zuchtbuch für Kulturpflanzen eingetragen war, ist auf die Schutzdauer und die Bemessung der Jahresgebühren (Paragraph 28, Absatz 7,) anzurechnen; bei der Berechnung der Schutzdauer und der Bemessung der Jahresgebühren sind jedoch nur die vollen Jahre, in welchen die Sorte im Zuchtbuch für Kulturpflanzen eingetragen war, zu berücksichtigen. Der Ablauf der Schutzdauer (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz eins,) tritt frühestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein.