Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sortenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 108/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Berechtigte
§ 4. (1) Anspruch auf Erteilung des Sortenschutzes hat, wer die Sorte gezüchtet oder sie entdeckt und entwickelt hat (Ursprungszüchter) sowie dessen Rechtsnachfolger. Haben mehrere die Sorte gemeinsam entdeckt oder gezüchtet, so steht ihnen dieser Anspruch gemeinschaftlich zu. Haben mehrere die Sorte unabhängig voneinander entdeckt oder gezüchtet, gilt § 20 Abs. 4.Paragraph 4, (1) Anspruch auf Erteilung des Sortenschutzes hat, wer die Sorte gezüchtet oder sie entdeckt und entwickelt hat (Ursprungszüchter) sowie dessen Rechtsnachfolger. Haben mehrere die Sorte gemeinsam entdeckt oder gezüchtet, so steht ihnen dieser Anspruch gemeinschaftlich zu. Haben mehrere die Sorte unabhängig voneinander entdeckt oder gezüchtet, gilt Paragraph 20, Absatz 4,
(2)Absatz 2,Bis zum Beweis des Gegenteils wird derjenige als berechtigt angesehen, der als erster die Sorte angemeldet hat.
(3)Absatz 3,Der Sortenschutz kann übertragen werden. Ein Heimfallsrecht findet nicht statt.
(4)Absatz 4,Auf Entdeckungen und Züchtungen durch Dienstnehmer finden die §§ 6 bis 19 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, entsprechende Anwendung.Auf Entdeckungen und Züchtungen durch Dienstnehmer finden die Paragraphen 6 bis 19 des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, entsprechende Anwendung.
Dokumentnummer
NOR12136423
Alte Dokumentnummer
N8199326320J