Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.03.1993 bis 31.08.2001 — BGBl. Nr. 108/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.03.199331.08.2001 BGBl. Nr. 108/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sortenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.03.1993BGBl. Nr. 108/1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Berechtigte

Paragraph 4, (1) Anspruch auf Erteilung des Sortenschutzes hat, wer die Sorte gezüchtet oder sie entdeckt und entwickelt hat (Ursprungszüchter) sowie dessen Rechtsnachfolger. Haben mehrere die Sorte gemeinsam entdeckt oder gezüchtet, so steht ihnen dieser Anspruch gemeinschaftlich zu. Haben mehrere die Sorte unabhängig voneinander entdeckt oder gezüchtet, gilt Paragraph 20, Absatz 4,

  1. Absatz 2,Bis zum Beweis des Gegenteils wird derjenige als berechtigt angesehen, der als erster die Sorte angemeldet hat.
  2. Absatz 3,Der Sortenschutz kann übertragen werden. Ein Heimfallsrecht findet nicht statt.
  3. Absatz 4,Auf Entdeckungen und Züchtungen durch Dienstnehmer finden die Paragraphen 6 bis 19 des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, entsprechende Anwendung.

Gesetzesnummer

10010750

Dokumentnummer

NOR12136423

Alte Dokumentnummer

N8199326320J