Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.03.1993 bis 31.08.2001 — BGBl. Nr. 108/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.03.199331.08.2001 BGBl. Nr. 108/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sortenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.03.1993BGBl. Nr. 108/1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Anforderungen an die Sorte

Paragraph 5, (1) Sortenschutz ist vom Sortenschutzamt für Sorten zu erteilen, die unterscheidbar, homogen, beständig und neu sind.

  1. Absatz 2,Eine Sorte ist unterscheidbar, wenn ihre Individuen sich insgesamt oder hinsichtlich einer bestimmten Verteilung in der Ausprägung wenigstens eines Merkmals von Individuen jeder anderen Sorte deutlich unterscheiden, deren Vorhandensein am Tag der Anmeldung allgemein bekannt ist. Das Vorhandensein einer anderen Sorte ist insbesondere dann allgemein bekannt, wenn am Tag der Anmeldung
    1. Litera a
      sie in einem amtlichen Verzeichnis von Sorten eingetragen war,
    2. Litera b
      ihre Eintragung in ein öffentliches Verzeichnis von Sorten beantragt worden war, sofern dem Antrag inzwischen stattgegeben wird, oder
    3. Litera c
      Individuen von ihr zu gewerblichen Zwecken vermehrt oder Individuen, sonstige Pflanzenteile oder Erntegut der Sorte und unmittelbar daraus gewonnene Erzeugnisse bereits angeboten, an andere abgegeben, gebraucht, eingeführt oder ausgeführt worden sind.
  2. Absatz 3,Eine Sorte ist homogen, wenn ihre Individuen, insgesamt oder hinsichtlich einer bestimmten Verteilung, von wenigen Abweichungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten ihrer Vermehrung abgesehen, in der Ausprägung jedes maßgebenden Merkmals hinreichend gleich sind.
  3. Absatz 4,Eine Sorte ist beständig, wenn ihre Individuen, insgesamt oder hinsichtlich einer bestimmten Verteilung, in jedem maßgebenden Merkmal nach jeder Vermehrung oder jedem Vermehrungszyklus der die Sorte kennzeichnenden Ausprägung entsprechen.
  4. Absatz 5,Eine Sorte ist neu, wenn Individuen von ihr am Tag der Anmeldung noch nicht oder nur innerhalb folgender Zeiträume zu gewerblichen Zwecken an andere abgegeben worden waren:
    1. Litera a
      ein Jahr im Inland,
    2. Litera b
      vier Jahre, bei Reben und Holzgewächsen sechs Jahre im Ausland.

Gesetzesnummer

10010750

Dokumentnummer

NOR12136424

Alte Dokumentnummer

N8199326321J