Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sortenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 108/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Wirkung des Sortenschutzes
§ 6. (1) Der Sortenschutz hat die Wirkung, daß der Sortenschutzinhaber ausschließlich befugt ist,Paragraph 6, (1) Der Sortenschutz hat die Wirkung, daß der Sortenschutzinhaber ausschließlich befugt ist,
Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte zu vertreiben oder hiefür zu erzeugen oder
Pflanzen oder Pflanzenteile der geschützten Sorte, die üblicherweise zu anderen als zu Vermehrungszwecken vertrieben werden, für die gewerbsmäßige Erzeugung von Zierpflanzen oder Schnittblumen zu verwenden, oder
Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte zur gewerbsmäßigen Erzeugung von Vermehrungsmaterial einer anderen Sorte zu verwenden, sofern Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte zur Erzeugung von Vermehrungsmaterial der anderen Sorte regelmäßig verwendet werden muß, oder
Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte in einen anderen Staat zu verbringen, in dem für Sorten gleicher Art natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes mit Wohnsitz oder Sitz in einem EWR-Staat sowie Staatsbürgern eines EWR-Staates kein Sortenschutz oder kein gleichwertiges Schutzrecht gewährt wird.
(2)Absatz 2,Für die Verwendung von Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte als Ausgangsmaterial zur Schaffung einer neuen Sorte und für deren Vertrieb bedarf es, vorbehaltlich des Abs. 1 Z 3, keiner Zustimmung des Sortenschutzinhabers.Für die Verwendung von Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte als Ausgangsmaterial zur Schaffung einer neuen Sorte und für deren Vertrieb bedarf es, vorbehaltlich des Absatz eins, Ziffer 3,, keiner Zustimmung des Sortenschutzinhabers.
(3)Absatz 3,Der Sortenschutz umfaßt nicht die Bearbeitung und Verwendung von Vermehrungsmaterial für
die private und nicht gewerbsmäßige Züchtung,
die Wissenschaft und Forschung,
den Anbau und die gegenseitige bäuerliche Hilfe, wenn das Vermehrungsmaterial aus eigenem Anbau des Landwirtes stammt.
Dokumentnummer
NOR12136425
Alte Dokumentnummer
N8199326322J