Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.03.1993 bis 31.08.2001 — BGBl. Nr. 108/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.03.199331.08.2001 BGBl. Nr. 108/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sortenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.03.1993BGBl. Nr. 108/1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Wirkung des Sortenschutzes

Paragraph 6, (1) Der Sortenschutz hat die Wirkung, daß der Sortenschutzinhaber ausschließlich befugt ist,

  1. Ziffer eins
    Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte zu vertreiben oder hiefür zu erzeugen oder
  2. Ziffer 2
    Pflanzen oder Pflanzenteile der geschützten Sorte, die üblicherweise zu anderen als zu Vermehrungszwecken vertrieben werden, für die gewerbsmäßige Erzeugung von Zierpflanzen oder Schnittblumen zu verwenden, oder
  3. Ziffer 3
    Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte zur gewerbsmäßigen Erzeugung von Vermehrungsmaterial einer anderen Sorte zu verwenden, sofern Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte zur Erzeugung von Vermehrungsmaterial der anderen Sorte regelmäßig verwendet werden muß, oder
  4. Ziffer 4
    Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte in einen anderen Staat zu verbringen, in dem für Sorten gleicher Art natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes mit Wohnsitz oder Sitz in einem EWR-Staat sowie Staatsbürgern eines EWR-Staates kein Sortenschutz oder kein gleichwertiges Schutzrecht gewährt wird.
  1. Absatz 2,Für die Verwendung von Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte als Ausgangsmaterial zur Schaffung einer neuen Sorte und für deren Vertrieb bedarf es, vorbehaltlich des Absatz eins, Ziffer 3,, keiner Zustimmung des Sortenschutzinhabers.
  2. Absatz 3,Der Sortenschutz umfaßt nicht die Bearbeitung und Verwendung von Vermehrungsmaterial für
    1. Ziffer eins
      die private und nicht gewerbsmäßige Züchtung,
    2. Ziffer 2
      die Wissenschaft und Forschung,
    3. Ziffer 3
      den Anbau und die gegenseitige bäuerliche Hilfe, wenn das Vermehrungsmaterial aus eigenem Anbau des Landwirtes stammt.

Gesetzesnummer

10010750

Dokumentnummer

NOR12136425

Alte Dokumentnummer

N8199326322J