Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sortenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 108/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Pflichten des Sortenschutzinhabers
§ 7. (1) Der Sortenschutzinhaber ist verpflichtet, ausreichende Maßnahmen zur Sicherung des Fortbestehens der Sorte zu setzen.Paragraph 7, (1) Der Sortenschutzinhaber ist verpflichtet, ausreichende Maßnahmen zur Sicherung des Fortbestehens der Sorte zu setzen.
(2)Absatz 2,Der Sortenschutzinhaber hat dem Sortenschutzamt über Aufforderung unentgeltlich das zur Prüfung der geschützten Sorte erforderliche Vermehrungsmaterial der Sorte sowie Vermehrungsmaterial von Erbkomponenten, die bei der Erzeugung der Sorte verwendet werden, zur Verfügung zu stellen und die Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Fortbestehens der Sorte erforderlich sind.
(3)Absatz 3,Der Sortenschutzinhaber hat dem Sortenschutzamt die Prüfung der Sicherung des Fortbestehens der Sorte zu ermöglichen und alle hiezu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Dokumentnummer
NOR12136426
Alte Dokumentnummer
N8199326323J