Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sortenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 108/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Dauer und Ende des Sortenschutzes
§ 8. (1) Die Schutzdauer beträgt bei Reben und Holzgewächsen einschließlich ihrer Unterlagen sowie bei Hopfen 30 Jahre, bei den übrigen Arten 25 Jahre ab Erteilung des Sortenschutzes.Paragraph 8, (1) Die Schutzdauer beträgt bei Reben und Holzgewächsen einschließlich ihrer Unterlagen sowie bei Hopfen 30 Jahre, bei den übrigen Arten 25 Jahre ab Erteilung des Sortenschutzes.
(2)Absatz 2,Der Sortenschutz erlischt
mit Verzicht des Sortenschutzinhabers auf den Sortenschutz,
mit Ablauf der Schutzdauer,
mit der Rechtskraft der Entziehung (§ 9),mit der Rechtskraft der Entziehung (Paragraph 9,),
mit der Rechtskraft der Aberkennung, wenn keine Übertragung erfolgte (§ 11 Abs. 5).mit der Rechtskraft der Aberkennung, wenn keine Übertragung erfolgte (Paragraph 11, Absatz 5,).
(3)Absatz 3,Im Falle des Verzichtes erlischt der Sortenschutz mit dem Beginn des auf die Bekanntgabe des Verzichtes an das Sortenschutzamt folgenden Tages.
Dokumentnummer
NOR12136427
Alte Dokumentnummer
N8199326324J