Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sortenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 108/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Entziehung des Sortenschutzes
§ 9. Der Sortenschutz ist vom Sortenschutzamt zu entziehen, wenn der Sortenschutzinhaber trotz schriftlicher Mahnung und Einräumung einer angemessenen Nachfrist Paragraph 9, Der Sortenschutz ist vom Sortenschutzamt zu entziehen, wenn der Sortenschutzinhaber trotz schriftlicher Mahnung und Einräumung einer angemessenen Nachfrist
seinen Verpflichtungen nach § 7 nicht nachkommt oderseinen Verpflichtungen nach Paragraph 7, nicht nachkommt oder
die fällige Jahresgebühr nicht entrichtet.
Dokumentnummer
NOR12136428
Alte Dokumentnummer
N8199326325J