Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbot von halogenierten Biphenylen, Terphenylen, Naphthalinen und Diphenylmethanen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1993Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Verbot des Herstellens, des Inverkehrsetzens und des Verwendens von Stoffen und Zubereitungen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Herstellung, das Inverkehrsetzen und die Verwendung der nachfolgenden Stoffe sind verboten:
polychlorierte Biphenyle (PCB) und andere halogenierte Biphenyle,
polychlorierte Terphenyle (PCT) und andere halogenierte Terphenyle,
halogenierte Naphthaline,
Monomethyltetrachlordiphenylmethan (Ugilec 141), Monomethyldichlordiphenylmethan (Ugilec 121 oder Ugilec 21), Monomethyldibromdiphenylmethan (DBBT) und andere halogenierte Diphenylmethane.
(2)Absatz 2,Das Verbot des Abs. 1 gilt auch für alle Stoffe und Zubereitungen, die die in Abs. 1 genannten Stoffe enthalten.Das Verbot des Absatz eins, gilt auch für alle Stoffe und Zubereitungen, die die in Absatz eins, genannten Stoffe enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2017
Dokumentnummer
NOR12136459
Alte Dokumentnummer
N8199326726J