Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Umweltförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 185/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Richtlinien
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat Richtlinien zu erlassen über die Anerkennung von Projekten als JI oder CDM-Projekte und über den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten gemäß § 37 Abs. 1. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten überDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat Richtlinien zu erlassen über die Anerkennung von Projekten als JI oder CDM-Projekte und über den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
ökologische, ökonomische, soziale und entwicklungspolitische Kriterien für die Auswahl der Projekte;
Bedingungen für den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten;
Unterstützungsmaßnahmen für die Projektvorbereitung;
Verfahren
Anbote (Art. Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)Anbote ("Art". Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)
Berichtslegung (Kontrollrechte)
Konsequenzen bei Verletzung der Vertragsvereinbarungen;
(2)Absatz 2,Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus herzustellen.
(3)Absatz 3,§ 13 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 13, Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Dokumentnummer
NOR40270014