Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihre Entsorgung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 229/1993Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1993,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Text
Artikel 12
Konsultationen über Haftungsfragen
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um so bald wie möglich ein Protokoll anzunehmen, das geeignete Regeln und Verfahren hinsichtlich der Haftung und des Ersatzes für Schäden festlegt, die sich aus der grenzüberschreitenden Verbringung und der Entsorgung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle ergeben.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2023
Dokumentnummer
NOR12136551
Alte Dokumentnummer
N8199327022J