Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 12.04.1993 — BGBl. Nr. 229/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute12.04.1993 BGBl. Nr. 229/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihre Entsorgung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1993,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

12.04.1993BGBl. Nr. 229/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 14

Finanzielle Fragen

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, daß entsprechend den besonderen Bedürfnissen verschiedener Regionen und Subregionen regionale oder subregionale Zentren für Ausbildung und für die Weitergabe von Technologie in bezug auf die Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle und der möglichst weitgehenden Vermeidung ihrer Erzeugung errichtet werden sollen. Die Vertragsparteien beschließen die Schaffung angemessener Mechanismen zur freiwilligen Finanzierung.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien erwägen die Errichtung eines revolvierenden Fonds, der als Übergangslösung in Notfällen helfen kann, die durch die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle oder die Entsorgung dieser Abfälle entstehenden Schäden auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2023

Gesetzesnummer

10010756

Dokumentnummer

NOR12136553

Alte Dokumentnummer

N8199327024J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/229/A14/NOR12136553