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Art. 2

Fassungen
ab 12.04.1993 — BGBl. Nr. 229/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute12.04.1993 BGBl. Nr. 229/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihre Entsorgung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1993,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

12.04.1993BGBl. Nr. 229/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

Ziffer eins bedeutet „Abfälle“ Stoffe oder Gegenstände, die entsorgt werden, zur Entsorgung bestimmt sind oder auf Grund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften entsorgt werden müssen;

Ziffer 2 bedeutet „Behandlung“ die Sammlung, Beförderung und Entsorgung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle, einschließlich der nachfolgenden Überwachung der Deponien;

Ziffer 3 bedeutet „grenzüberschreitende Verbringung“ jede Verbringung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle aus einem der Hoheitsgewalt eines Staates unterstehenden Gebiet in oder durch ein der Hoheitsgewalt eines anderen Staates unterstehendes Gebiet oder in oder durch ein nicht der Hoheitsgewalt eines Staates unterstehendes Gebiet; in die Verbringung müssen mindestens zwei Staaten einbezogen sein;

Ziffer 4 bedeutet „Entsorgung“ jedes in Anlage römisch vier aufgeführte Verfahren;

Ziffer 5 bedeutet „zugelassene Deponie oder Anlage“ eine Deponie oder Anlage für die Entsorgung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle, für die von einer zuständigen Behörde des Staates, in dem sich die Deponie oder Anlage befindet, eine Betriebsgenehmigung oder -erlaubnis erteilt wurde;

Ziffer 6 bedeutet „zuständige Behörde“ eine von einer Vertragspartei bestimmte staatliche Behörde, die innerhalb eines von der Vertragspartei nach eigenem Ermessen festgelegten geographischen Gebiets für die Entgegennahme der Notifikation über eine grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle und aller diesbezüglichen Informationen sowie für die Beantwortung einer solchen Notifikation nach Artikel 6 verantwortlich ist;

Ziffer 7 bedeutet „Anlaufstelle“ die in Artikel 5 genannte Stelle einer Vertragspartei, die für die Entgegennahme und Mitteilung der Informationen nach den Artikeln 13 und 15 verantwortlich ist;

Ziffer 8 bedeutet „umweltgerechte Behandlung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle“ alle praktisch durchführbaren Maßnahmen, die sicherstellen, daß gefährliche Abfälle oder andere Abfälle so behandelt werden, daß der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den nachteiligen Auswirkungen, die solche Abfälle haben können, gewährleistet ist;

Ziffer 9 bedeutet „der Hoheitsgewalt eines Staates unterstehendes Gebiet“ jedes Land- oder Meeresgebiet und jeden Luftraum, innerhalb dessen ein Staat nach dem Völkerrecht verwaltungsrechtliche Zuständigkeit in bezug auf den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt ausübt;

Ziffer 10 bedeutet „Ausfuhrstaat“ eine Vertragspartei, von der aus eine grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle geplant ist oder eingeleitet wird;

Ziffer 11 bedeutet „Einfuhrstaat“ eine Vertragspartei, in die eine grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle zum Zweck der Entsorgung oder zum Zweck des Verladens vor der Entsorgung in einem nicht der Hoheitsgewalt eines Staates unterstehenden Gebiet geplant ist oder stattfindet;

Ziffer 12 bedeutet „Durchfuhrstaat“ jeden Staat, der nicht Ausfuhr- oder Einfuhrstaat ist, durch den eine Verbringung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle geplant ist oder stattfindet;

Ziffer 13 bedeutet „betroffene Staaten“ Vertragsparteien, die Ausfuhr-, Einfuhr- oder Durchfuhrstaaten sind, gleichviel ob sie Vertragsparteien sind oder nicht;

Ziffer 14 bedeutet „Personen“ jede natürliche oder juristische Person;

Ziffer 15 bedeutet „Exporteur“ jede Person unter der Hoheitsgewalt des Ausfuhrstaats, welche die Ausfuhr gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle veranlaßt oder vornimmt;

Ziffer 16 bedeutet „Importeur“ jede Person unter der Hoheitsgewalt des Einfuhrstaats, welche die Einfuhr gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle veranlaßt oder vornimmt;

Ziffer 17 bedeutet „Beförderer“ jede Person, welche gefährliche Abfälle oder andere Abfälle befördert;

Ziffer 18 bedeutet „Erzeuger“ jede Person, durch deren Tätigkeit gefährliche Abfälle oder andere Abfälle anfallen, oder, ist diese Person nicht bekannt, die Person, die im Besitz dieser Abfälle ist und/oder sie kontrolliert;

Ziffer 19 bedeutet „Entsorger“ jede Person, an die gefährliche Abfälle oder andere Abfälle versandt werden und welche die Entsorgung dieser Abfälle durchführt;

Ziffer 20 bedeutet „Organisation der politischen und/oder wirtschaftlichen Integration“ eine von souveränen Staaten gegründete Organisation, der ihre Mitgliedstaaten Zuständigkeit für die durch dieses Übereinkommen geregelten Angelegenheiten übertragen haben und die nach ihren eigenen Verfahren ordnungsgemäß ermächtigt ist, das Übereinkommen zu unterzeichnen, zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen, förmlich zu bestätigen oder ihm beizutreten;

Ziffer 21 bedeutet „unerlaubter Verkehr“ jede in Artikel 9 aufgeführte grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle.

Schlagworte

Betriebserlaubnis, Landgebiet

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2023

Gesetzesnummer

10010756

Dokumentnummer

NOR12136541

Alte Dokumentnummer

N8199327012J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/229/A2/NOR12136541