Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihre Entsorgung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 229/1993Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1993,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Text
Artikel 24
Stimmrecht
(1)Absatz eins,Unbeschadet des Absatzes 2 hat jede Vertragspartei dieses Übereinkommens eine Stimme.
(2)Absatz 2,Die Organisationen der wirtschaftlichen und/oder politischen Integration üben in Angelegenheiten, die nach Artikel 22 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 2 in ihre Zuständigkeit fallen, ihr Stimmrecht mit der Anzahl der Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens oder des betreffenden Protokolls sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2023
Dokumentnummer
NOR12136563
Alte Dokumentnummer
N8199327034J