Rechtstracker.at

Art. 27

Fassungen
ab 12.04.1993 — BGBl. Nr. 229/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 27 heute12.04.1993 BGBl. Nr. 229/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihre Entsorgung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1993,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

12.04.1993BGBl. Nr. 229/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 27

Rücktritt

  1. Absatz eins,Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Depositär gerichtete schriftliche Notifikation vom Übereinkommen zurücktreten.
  2. Absatz 2,Der Rücktritt wird ein Jahr nach dem Eingang der Notifikation beim Depositär oder zu einem gegebenenfalls in der Notifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2023

Gesetzesnummer

10010756

Dokumentnummer

NOR12136566

Alte Dokumentnummer

N8199327037J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/229/A27/NOR12136566