Rechtstracker.at

Art. 4a

Fassungen
ab 05.12.2019 — BGBl. III Nr. 6/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4a heute05.12.2019 BGBl. III Nr. 6/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihre Entsorgung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2000,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4 a

Inkrafttretensdatum

05.12.2019BGBl. III Nr. 6/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

  1. Absatz eins,Jede von Anlage römisch sieben erfaßte Vertragspartei verbietet die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle, die für die in Anlage römisch vier Abschnitt A genannten Verfahren bestimmt sind, nach Staaten, die nicht von Anlage römisch sieben erfaßt werden.
  2. Absatz 2,Jede von Anlage römisch sieben erfaßte Vertragspartei stellt die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle gemäß Artikel 1 Absatz 1 Litera a, des Übereinkommens, die für die in Anlage römisch vier Abschnitt B genannten Verfahren bestimmt sind nach nicht von Anlage römisch sieben erfaßten Staaten bis 31. Dezember 1997 schrittweise ein und verbietet sie ab diesem Zeitpunkt ganz. Das Verbot einer solchen grenzüberschreitenden Verbringung gilt nur für Abfälle, die im Sinne des Übereinkommens als gefährlich einzustufen sind.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2023

Gesetzesnummer

10010756

Dokumentnummer

NOR40002723

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/229/A4a/NOR40002723