Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihre Entsorgung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 229/1993 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 6/2000Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2000,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4aArtikel 4 a
Text
(1)Absatz eins,Jede von Anlage VII erfaßte Vertragspartei verbietet die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle, die für die in Anlage IV Abschnitt A genannten Verfahren bestimmt sind, nach Staaten, die nicht von Anlage VII erfaßt werden.Jede von Anlage römisch sieben erfaßte Vertragspartei verbietet die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle, die für die in Anlage römisch vier Abschnitt A genannten Verfahren bestimmt sind, nach Staaten, die nicht von Anlage römisch sieben erfaßt werden.
(2)Absatz 2,Jede von Anlage VII erfaßte Vertragspartei stellt die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle gemäß Artikel 1 Absatz 1 lit. a des Übereinkommens, die für die in Anlage IV Abschnitt B genannten Verfahren bestimmt sind nach nicht von Anlage VII erfaßten Staaten bis 31. Dezember 1997 schrittweise ein und verbietet sie ab diesem Zeitpunkt ganz. Das Verbot einer solchen grenzüberschreitenden Verbringung gilt nur für Abfälle, die im Sinne des Übereinkommens als gefährlich einzustufen sind.Jede von Anlage römisch sieben erfaßte Vertragspartei stellt die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle gemäß Artikel 1 Absatz 1 Litera a, des Übereinkommens, die für die in Anlage römisch vier Abschnitt B genannten Verfahren bestimmt sind nach nicht von Anlage römisch sieben erfaßten Staaten bis 31. Dezember 1997 schrittweise ein und verbietet sie ab diesem Zeitpunkt ganz. Das Verbot einer solchen grenzüberschreitenden Verbringung gilt nur für Abfälle, die im Sinne des Übereinkommens als gefährlich einzustufen sind.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2023
Dokumentnummer
NOR40002723