Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Margarineerzeugnisse und Mischfetterzeugnisse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 378/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Margarineerzeugnisse und Mischfetterzeugnisse müssen leicht verständlich und an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett gekennzeichnet sein.
(2)Absatz 2,Bei Erzeugnissen mit einem Gesamtfettgehalt von weniger als 80% ist der Fettgehalt in Prozenten, bei Mischfetterzeugnissen zusätzlich der Milchfettanteil in Prozenten des Gesamtfettgehaltes, jeweils in Verbindung mit der handelsüblichen Sachbezeichnung, anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2014
Dokumentnummer
NOR12136615
Alte Dokumentnummer
N8199328260J