Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Trinkwasser-Ausnahmeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 384/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/2001Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 2. (1) Bescheide gemäß § 1 sind zeitlich bis zu jenem Zeitpunkt zu befristen, ab dem voraussichtlich - insbesondere im Hinblick auf die von der Wasserrechtsbehörde getroffenen Maßnahmen - die Einhaltung der Grenzwerte möglichst ohne Trinkwasseraufbereitung zu erwarten ist. Diese Befristung darf vier Jahre nicht überschreiten.Paragraph 2, (1) Bescheide gemäß Paragraph eins, sind zeitlich bis zu jenem Zeitpunkt zu befristen, ab dem voraussichtlich - insbesondere im Hinblick auf die von der Wasserrechtsbehörde getroffenen Maßnahmen - die Einhaltung der Grenzwerte möglichst ohne Trinkwasseraufbereitung zu erwarten ist. Diese Befristung darf vier Jahre nicht überschreiten.
(2)Absatz 2,Bei der Erlassung von Bescheiden gemäß § 1 hat der Landeshauptmann zu bestimmen, um welchen Wert die betreffenden Grenzwerte überschritten werden dürfen. Dieser Wert ist unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten so festzulegen, daß die Überschreitung möglichst gering ist und in dem vorgesehenen Zeitraum (Abs. 1) die Volksgesundheit aus hygienisch-toxikologischer Sicht nicht gefährdet.Bei der Erlassung von Bescheiden gemäß Paragraph eins, hat der Landeshauptmann zu bestimmen, um welchen Wert die betreffenden Grenzwerte überschritten werden dürfen. Dieser Wert ist unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten so festzulegen, daß die Überschreitung möglichst gering ist und in dem vorgesehenen Zeitraum (Absatz eins,) die Volksgesundheit aus hygienisch-toxikologischer Sicht nicht gefährdet.
Dokumentnummer
NOR12139182
Alte Dokumentnummer
N8199638155L