Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
26.06.1996 bis 31.08.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 226.06.199631.08.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/2001
§ 219.06.199325.06.1996 BGBl. Nr. 384/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Trinkwasser-Ausnahmeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

26.06.1996

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/2001

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 2, (1) Bescheide gemäß Paragraph eins, sind zeitlich bis zu jenem Zeitpunkt zu befristen, ab dem voraussichtlich - insbesondere im Hinblick auf die von der Wasserrechtsbehörde getroffenen Maßnahmen - die Einhaltung der Grenzwerte möglichst ohne Trinkwasseraufbereitung zu erwarten ist. Diese Befristung darf vier Jahre nicht überschreiten.

  1. Absatz 2,Bei der Erlassung von Bescheiden gemäß Paragraph eins, hat der Landeshauptmann zu bestimmen, um welchen Wert die betreffenden Grenzwerte überschritten werden dürfen. Dieser Wert ist unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten so festzulegen, daß die Überschreitung möglichst gering ist und in dem vorgesehenen Zeitraum (Absatz eins,) die Volksgesundheit aus hygienisch-toxikologischer Sicht nicht gefährdet.

Gesetzesnummer

10010763

Dokumentnummer

NOR12139182

Alte Dokumentnummer

N8199638155L