Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Trinkwasser-Ausnahmeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 384/1993Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 4. (1) Der Trinkwasserversorger hat den Bürgermeister der Gemeinde, in dessen Gebiet er Trinkwasser abgibt, für das er einen Bescheid gemäß § 1 oder § 2 erhalten hat, unverzüglich vom Inhalt dieses Bescheides in Kenntnis zu setzen.Paragraph 4, (1) Der Trinkwasserversorger hat den Bürgermeister der Gemeinde, in dessen Gebiet er Trinkwasser abgibt, für das er einen Bescheid gemäß Paragraph eins, oder Paragraph 2, erhalten hat, unverzüglich vom Inhalt dieses Bescheides in Kenntnis zu setzen.
(2)Absatz 2,Der Trinkwasserversorger, der auf Grund eines Bescheides gemäß § 1 oder § 2 höher belastetes Trinkwasser abgibt, hat einmal jährlich die Verbraucher seines Versorgungsgebietes von dieser Tatsache in geeigneter Weise zu informieren.Der Trinkwasserversorger, der auf Grund eines Bescheides gemäß Paragraph eins, oder Paragraph 2, höher belastetes Trinkwasser abgibt, hat einmal jährlich die Verbraucher seines Versorgungsgebietes von dieser Tatsache in geeigneter Weise zu informieren.
Anmerkung
jetzt geregelt in § 3
Dokumentnummer
NOR12136621
Alte Dokumentnummer
N8199328351J