Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 405/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2010Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Ausnahmen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann hat mit Verordnung Ausnahmen vom Verbot des § 2 zuzulassen:Der Landeshauptmann hat mit Verordnung Ausnahmen vom Verbot des Paragraph 2, zuzulassen:
für das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern, auf denen auf Grund der extremen Trockenheit und Beschaffenheit der Böden eine Verrottung des Strohs im Boden nicht zu erwarten ist, wenn dies zum Anbau einer Sommerfrucht unbedingt erforderlich ist;
für das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern, wenn dies zum Anbau von Wintergetreide oder Raps unbedingt erforderlich ist, sofern eine Verrottung des Strohs im Boden nicht zu erwarten ist;
für das Verbrennen von schädlingsbefallenen biogenen Materialien, wenn dies zur Vernichtung von Schädlingen unbedingt erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Die Gemeinde kann auf Antrag mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des § 2 zulassen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 2 oder 3 im Falle des Antragstellers gegeben sind, sofern keine Verordnung gemäß Abs. 1 besteht. Bei der Beurteilung der Voraussetzungen in der betroffenen Gemeinde ist ein Gutachten der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer zu berücksichtigen.Die Gemeinde kann auf Antrag mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Paragraph 2, zulassen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 im Falle des Antragstellers gegeben sind, sofern keine Verordnung gemäß Absatz eins, besteht. Bei der Beurteilung der Voraussetzungen in der betroffenen Gemeinde ist ein Gutachten der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Der Landeshauptmann und die Gemeinde haben bei Anordnungen gemäß Abs. 1 und 2 Sicherheitsvorkehrungen vorzusehen, die eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung für die Umgebung hintanhalten.Der Landeshauptmann und die Gemeinde haben bei Anordnungen gemäß Absatz eins und 2 Sicherheitsvorkehrungen vorzusehen, die eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung für die Umgebung hintanhalten.
(4)Absatz 4,Vom Verbot des § 2 ausgenommen ist das Abflammen (§ 1 Abs. 3) von bewachsenen und unbewachsenen Böden als Maßnahmen des Pflanzenschutzes.Vom Verbot des Paragraph 2, ausgenommen ist das Abflammen (Paragraph eins, Absatz 3,) von bewachsenen und unbewachsenen Böden als Maßnahmen des Pflanzenschutzes.
(5)Absatz 5,Vom Verbot des § 2 ausgenommen ist das Verbrennen biogener Materialien im Rahmen von Übungen zur Brand- und Katastrophenbekämpfung des Bundesheeres und der Feuerwehren sowie der von den Feuerwehren durchgeführten Selbstschutzausbildung von Zivilpersonen.Vom Verbot des Paragraph 2, ausgenommen ist das Verbrennen biogener Materialien im Rahmen von Übungen zur Brand- und Katastrophenbekämpfung des Bundesheeres und der Feuerwehren sowie der von den Feuerwehren durchgeführten Selbstschutzausbildung von Zivilpersonen.
Schlagworte
Brandbekämpfung
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
NOR12136624
Alte Dokumentnummer
N8199328475J