Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.07.1993 bis 18.08.2010 — BGBl. Nr. 405/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.07.199318.08.2010 BGBl. Nr. 405/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1993BGBl. Nr. 405/1993

Außerkrafttretensdatum

18.08.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2010

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Ausnahmen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann hat mit Verordnung Ausnahmen vom Verbot des Paragraph 2, zuzulassen:
    1. Ziffer eins
      für das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern, auf denen auf Grund der extremen Trockenheit und Beschaffenheit der Böden eine Verrottung des Strohs im Boden nicht zu erwarten ist, wenn dies zum Anbau einer Sommerfrucht unbedingt erforderlich ist;
    2. Ziffer 2
      für das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern, wenn dies zum Anbau von Wintergetreide oder Raps unbedingt erforderlich ist, sofern eine Verrottung des Strohs im Boden nicht zu erwarten ist;
    3. Ziffer 3
      für das Verbrennen von schädlingsbefallenen biogenen Materialien, wenn dies zur Vernichtung von Schädlingen unbedingt erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Die Gemeinde kann auf Antrag mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Paragraph 2, zulassen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 im Falle des Antragstellers gegeben sind, sofern keine Verordnung gemäß Absatz eins, besteht. Bei der Beurteilung der Voraussetzungen in der betroffenen Gemeinde ist ein Gutachten der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Der Landeshauptmann und die Gemeinde haben bei Anordnungen gemäß Absatz eins und 2 Sicherheitsvorkehrungen vorzusehen, die eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung für die Umgebung hintanhalten.
  4. Absatz 4,Vom Verbot des Paragraph 2, ausgenommen ist das Abflammen (Paragraph eins, Absatz 3,) von bewachsenen und unbewachsenen Böden als Maßnahmen des Pflanzenschutzes.
  5. Absatz 5,Vom Verbot des Paragraph 2, ausgenommen ist das Verbrennen biogener Materialien im Rahmen von Übungen zur Brand- und Katastrophenbekämpfung des Bundesheeres und der Feuerwehren sowie der von den Feuerwehren durchgeführten Selbstschutzausbildung von Zivilpersonen.

Schlagworte

Brandbekämpfung

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010764

Dokumentnummer

NOR12136624

Alte Dokumentnummer

N8199328475J