Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 405/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2010Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Verbot des punktuellen Verbrennens
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Das punktuelle Verbrennen biogener Materialien außerhalb von Anlagen ist, soweit § 5 Abs. 1 nicht anderes bestimmt, in der Zeit vom 1. Mai bis 15. September verboten.Das punktuelle Verbrennen biogener Materialien außerhalb von Anlagen ist, soweit Paragraph 5, Absatz eins, nicht anderes bestimmt, in der Zeit vom 1. Mai bis 15. September verboten.
(2)Absatz 2,Das punktuelle Verbrennen biogener Materialien aus dem Hausgartenbereich und aus dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Haus- und Hofbereich außerhalb von Anlagen ist, soweit § 5 Abs. 2 nicht anderes bestimmt, ganzjährig verboten.Das punktuelle Verbrennen biogener Materialien aus dem Hausgartenbereich und aus dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Haus- und Hofbereich außerhalb von Anlagen ist, soweit Paragraph 5, Absatz 2, nicht anderes bestimmt, ganzjährig verboten.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
NOR12136625
Alte Dokumentnummer
N8199328476J