Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.07.1993 bis 18.08.2010 — BGBl. Nr. 405/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.07.199318.08.2010 BGBl. Nr. 405/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1993BGBl. Nr. 405/1993

Außerkrafttretensdatum

18.08.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2010

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Ausnahmen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Vom Verbot des Paragraph 4, Absatz eins, sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Lagerfeuer, Grillfeuer und Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen;
    2. Ziffer 2
      das Abflammen (Paragraph eins, Absatz 3,) von bewachsenen und unbewachsenen Böden als Maßnahme des Pflanzenschutzes;
    3. Ziffer 3
      das Räuchern im Obst- und Weingartenbereich als Maßnahme des Frostschutzes;
    4. Ziffer 4
      das punktuelle Verbrennen von biogenen Materialien im Rahmen von Übungen zur Brand- und Katastrophenbekämpfung des Bundesheeres und der Feuerwehren sowie der von den Feuerwehren durchgeführten Selbstschutzausbildung von Zivilpersonen.
  2. Absatz 2,Vom Verbot des Paragraph 4, ausgenommen ist das punktuelle Verbrennen von kleinen Mengen biogener Materialien aus dem Hausgartenbereich und aus dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Garten- und Hofbereich, die nicht gemäß der Verordnung über die getrennte Sammlung biogener Abfälle, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1992,, getrennt zu sammeln sind.
  3. Absatz 3,Die Gemeinde hat mit Verordnung das punktuelle Verbrennen von biogenen Materialien im Sinne des Absatz 2, aus dem Hausgartenbereich und aus dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Garten- und Hofbereich an bestimmten Tagen und zu bestimmten Tageszeiten zur Vermeidung einer Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung der Bevölkerung zu verbieten.

Schlagworte

Obstgartenbereich, Brandbekämpfung, Gartenbereich

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010764

Dokumentnummer

NOR12136626

Alte Dokumentnummer

N8199328477J