Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 405/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2010Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Ausnahmen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Vom Verbot des § 4 Abs. 1 sind ausgenommen:Vom Verbot des Paragraph 4, Absatz eins, sind ausgenommen:
Lagerfeuer, Grillfeuer und Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen;
das Abflammen (§ 1 Abs. 3) von bewachsenen und unbewachsenen Böden als Maßnahme des Pflanzenschutzes;das Abflammen (Paragraph eins, Absatz 3,) von bewachsenen und unbewachsenen Böden als Maßnahme des Pflanzenschutzes;
das Räuchern im Obst- und Weingartenbereich als Maßnahme des Frostschutzes;
das punktuelle Verbrennen von biogenen Materialien im Rahmen von Übungen zur Brand- und Katastrophenbekämpfung des Bundesheeres und der Feuerwehren sowie der von den Feuerwehren durchgeführten Selbstschutzausbildung von Zivilpersonen.
(2)Absatz 2,Vom Verbot des § 4 ausgenommen ist das punktuelle Verbrennen von kleinen Mengen biogener Materialien aus dem Hausgartenbereich und aus dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Garten- und Hofbereich, die nicht gemäß der Verordnung über die getrennte Sammlung biogener Abfälle, BGBl. Nr. 68/1992, getrennt zu sammeln sind.Vom Verbot des Paragraph 4, ausgenommen ist das punktuelle Verbrennen von kleinen Mengen biogener Materialien aus dem Hausgartenbereich und aus dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Garten- und Hofbereich, die nicht gemäß der Verordnung über die getrennte Sammlung biogener Abfälle, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1992,, getrennt zu sammeln sind. (3)Absatz 3,Die Gemeinde hat mit Verordnung das punktuelle Verbrennen von biogenen Materialien im Sinne des Abs. 2 aus dem Hausgartenbereich und aus dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Garten- und Hofbereich an bestimmten Tagen und zu bestimmten Tageszeiten zur Vermeidung einer Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung der Bevölkerung zu verbieten.Die Gemeinde hat mit Verordnung das punktuelle Verbrennen von biogenen Materialien im Sinne des Absatz 2, aus dem Hausgartenbereich und aus dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Garten- und Hofbereich an bestimmten Tagen und zu bestimmten Tageszeiten zur Vermeidung einer Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung der Bevölkerung zu verbieten.
Schlagworte
Obstgartenbereich, Brandbekämpfung, Gartenbereich
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
NOR12136626
Alte Dokumentnummer
N8199328477J