Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 405/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2010Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann hat mit Verordnung Ausnahmen vom Verbot des § 4 Abs. 1 und 2 für das punktuelle Verbrennen von schädlingsbefallenen biogenen Materialien zuzulassen, wenn dies zur Vernichtung von Schädlingen unbedingt erforderlich ist.Der Landeshauptmann hat mit Verordnung Ausnahmen vom Verbot des Paragraph 4, Absatz eins und 2 für das punktuelle Verbrennen von schädlingsbefallenen biogenen Materialien zuzulassen, wenn dies zur Vernichtung von Schädlingen unbedingt erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Die Gemeinde hat auf Antrag mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des § 4 Abs. 1 und 2 für das punktuelle Verbrennen von schädlingsbefallenen biogenen Materialien zuzulassen, wenn dies für den Antragsteller zur Vernichtung von Schädlingen unbedingt erforderlich ist und keine Verordnung gemäß Abs. 1 besteht.Die Gemeinde hat auf Antrag mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Paragraph 4, Absatz eins und 2 für das punktuelle Verbrennen von schädlingsbefallenen biogenen Materialien zuzulassen, wenn dies für den Antragsteller zur Vernichtung von Schädlingen unbedingt erforderlich ist und keine Verordnung gemäß Absatz eins, besteht.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
NOR12136627
Alte Dokumentnummer
N8199328478J