Rechtstracker.at

§ 9 UIG

Fassungen
ab 14.02.2005 — BGBl. I Nr. 6/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute14.02.2005 § → § BGBl. I Nr. 6/2005
§ 901.07.199313.02.2005 BGBl. Nr. 495/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Umweltinformationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

14.02.2005BGBl. I Nr. 6/2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UIG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Veröffentlichung von Umweltinformationen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die informationspflichtigen Stellen haben die für ihre Aufgaben maßgeblichen und bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen zur aktiven und systematischen Verbreitung in der Öffentlichkeit aufzubereiten. Die Bestimmungen über Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (Paragraph 6,) sowie über die Qualität von Umweltinformationen (Paragraph 5, Absatz 3,) sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Insbesondere sind folgende Informationen zugänglich zu machen und zu verbreiten:
    1. Ziffer eins
      der Wortlaut völkerrechtlicher Verträge, Übereinkünfte und Vereinbarungen sowie gemeinschaftliche und sonstige Rechtsvorschriften über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt;
    2. Ziffer 2
      Politiken, Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt;
    3. Ziffer 3
      Berichte über die Fortschritte bei der Umsetzung der in Ziffer eins und 2 genannten Punkte, sofern solche Berichte von den informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden;
    4. Ziffer 4
      Umweltzustandsberichte, insbesondere Umweltkontrollberichte gemäß Paragraph 3, des Umweltkontrollgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 1998,;
    5. Ziffer 5
      Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
    6. Ziffer 6
      Genehmigungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen erhalten oder gefunden werden können;
    7. Ziffer 7
      Umweltverträglichkeitsprüfungen und Risikobewertungen betreffend die in Paragraph 2, Ziffer eins, genannten Umweltbestandteile oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen erhalten oder gefunden werden können.
  3. Absatz 3,Die Verbreitung von Umweltinformationen, die in angemessenen Abständen zu aktualisieren sind, sollte nach Möglichkeit über elektronische Medien erfolgen. Die unter Verwendung elektronischer Technologien zugänglich gemachten Informationen müssen nicht solche Informationen umfassen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben wurden, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.
  4. Absatz 4,Die Anforderungen für die aktive und systematische Verbreitung von Umweltinformationen sowie für die praktischen Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszuganges (Absatz 6,) können durch die Einrichtung von Verknüpfungen zu Internet-Seiten sowie von Umweltinformationsportalen im Internet erfüllt werden, auf denen die zu verbreitenden Informationen zu finden sind.
  5. Absatz 5,Im Fall einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt, unabhängig davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit ist oder eine natürliche Ursache hat, haben informationspflichtige Stellen, soweit nicht Mitteilungsschranken oder Ablehnungsgründe gemäß Paragraph 6, entgegenstehen, sämtliche ihnen vorliegende oder für sie bereitgehaltene Informationen unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten, die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen.
  6. Absatz 6,Die informationspflichtigen Stellen haben zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht (Paragraph 5,) praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszuganges zu treffen, indem sie insbesondere
    1. Ziffer eins
      Organisations- und Geschäftseinteilungspläne – soweit vorhanden – veröffentlichen,
    2. Ziffer 2
      Auskunftspersonen oder Informationsstellen benennen,
    3. Ziffer 3
      Listen und Verzeichnisse betreffend in ihrem Besitz befindliche Umweltinformationen führen.

Schlagworte

Organisationsplan

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010766

Dokumentnummer

NOR40062561