Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
AIDS-Gesetz 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 728/1993Bundesgesetzblatt Nr. 728 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Meldepflichtig im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
jede gemäß § 1 manifeste Erkrankung an AIDS;jede gemäß Paragraph eins, manifeste Erkrankung an AIDS;
jeder Todesfall, wenn anläßlich der Totenbeschau oder Obduktion festgestellt wurde, daß im Zeitpunkt des Todes eine Erkrankung nach Z 1 bestanden hat; ein Todesfall ist auch dann zu melden, wenn bereits eine Meldung über den vorangegangenen Krankheitsfall erfolgt ist.jeder Todesfall, wenn anläßlich der Totenbeschau oder Obduktion festgestellt wurde, daß im Zeitpunkt des Todes eine Erkrankung nach Ziffer eins, bestanden hat; ein Todesfall ist auch dann zu melden, wenn bereits eine Meldung über den vorangegangenen Krankheitsfall erfolgt ist.
(2)Absatz 2,Zur Erstattung der Meldung gemäß Abs. 1 sind verpflichtet:Zur Erstattung der Meldung gemäß Absatz eins, sind verpflichtet:
jeder freiberuflich tätige Arzt;
in Krankenanstalten der ärztliche Leiter der Krankenanstalt;
der Totenbeschauer oder der Prosektor.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2022
Dokumentnummer
NOR12136724
alte Dokumentnummer
N8199330621J