Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zellglasfolien-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 128/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 298/2005Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Anlage Anmerkungen
Die im ersten und zweiten Teil dieser Anlage angegebenen Prozentsätze sind als Verhältnis Masse/Masse (m/m) dargestellt und werden im Verhältnis zu der Menge an wasserfreier unbeschichteter Zellglasfolie berechnet.
Die üblichen technischen Bezeichnungen sind in eckigen Klammern angegeben.
Die verwendeten Stoffe müssen von guter technischer Qualität sein und handelsüblichen Reinheitskriterien genügen.
Sind in dieser Anlage Lebensmittel angegeben, so sind im Sinne von § 1 Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel zu verstehen.Sind in dieser Anlage Lebensmittel angegeben, so sind im Sinne von Paragraph eins, Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel zu verstehen.
Schlagworte
Ammoniumsalz, Calciumsalz, Magnesiumsalz, Kaliumsalz
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2017
Dokumentnummer
NOR40069317