Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 10.09.2005 — BGBl. II Nr. 298/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute10.09.2005 § → § BGBl. II Nr. 298/2005
§ 423.02.199409.09.2005 BGBl. Nr. 128/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zellglasfolien-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2005,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

10.09.2005BGBl. II Nr. 298/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Gebrauchsgegenständen, die aus Zellglasfolie hergestellt sind, muss auf allen Vermarktungsstufen, außer im Einzelhandel, eine schriftliche Erklärung beigefügt sein, in welcher bescheinigt wird, dass sie den für sie geltenden Vorschriften entsprechen. Diese Erklärung ist vom Hersteller oder von einem in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassenen Vertreiber auszustellen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für Gebrauchsgegenstände aus Zellglasfolie, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eindeutig dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln in Berührung zu kommen.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017

Gesetzesnummer

10010773

Dokumentnummer

NOR40069314