Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zellglasfolien-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 128/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 298/2005Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Gebrauchsgegenständen, die aus Zellglasfolie hergestellt sind, muss auf allen Vermarktungsstufen, außer im Einzelhandel, eine schriftliche Erklärung beigefügt sein, in welcher bescheinigt wird, dass sie den für sie geltenden Vorschriften entsprechen. Diese Erklärung ist vom Hersteller oder von einem in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassenen Vertreiber auszustellen.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für Gebrauchsgegenstände aus Zellglasfolie, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eindeutig dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln in Berührung zu kommen.Absatz eins, gilt nicht für Gebrauchsgegenstände aus Zellglasfolie, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eindeutig dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln in Berührung zu kommen.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2017
Dokumentnummer
NOR40069314