Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 404/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 12. (1) Der vom Tierkörper abgetrennte Kopf (mit Ausnahme der Zunge, des Kamms, der Ohrläppchen, des Kehllappens und der Fleischwarzen), die vom Schlachtkörper abgetrennten Lungen und die abgetrennten Tierkörperteile gemäß § 10 Abs. 1 sind untauglich.Paragraph 12, (1) Der vom Tierkörper abgetrennte Kopf (mit Ausnahme der Zunge, des Kamms, der Ohrläppchen, des Kehllappens und der Fleischwarzen), die vom Schlachtkörper abgetrennten Lungen und die abgetrennten Tierkörperteile gemäß Paragraph 10, Absatz eins, sind untauglich.
(2)Absatz 2,Ergibt die Untersuchung einen Verdacht auf krankhafte Veränderungen, so sind vom Fleischuntersuchungstierarzt geeignete Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen, sofern nicht die Fleischuntersuchung schon die Untauglichkeit des gesamten Tierkörpers ergeben hat.
Dokumentnummer
NOR40053179