Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 404/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 14. (1) Fleisch, bei dem anläßlich der Schlachttier- und Fleischuntersuchung kein Grund zur Beanstandung festgestellt wurde, ist als tauglich zu kennzeichnen.Paragraph 14, (1) Fleisch, bei dem anläßlich der Schlachttier- und Fleischuntersuchung kein Grund zur Beanstandung festgestellt wurde, ist als tauglich zu kennzeichnen.
(2)Absatz 2,Für die Tauglichkeitskennzeichnung ist das Fleischuntersuchungsorgan verantwortlich. Das Fleischuntersuchungsorgan hat hiefür folgende Gegenstände zu verwahren:
die für die Kennzeichnung des Fleisches bestimmten Geräte; diese dürfen den Hilfskräften erst zum Zeitpunkt der Kennzeichnung und nur für die dazu erforderliche Zeit übergeben werden;
die Plomben, Etiketten und Umhüllungen, wenn diese bereits mit einem Kennzeichen gemäß § 15 Abs. 1 versehen sind; die Etiketten, Umhüllungen und Plomben dürfen den Hilfskräften nur in einer dem Bedarf entsprechenden Anzahl und erst zum Zeitpunkt der Kennzeichnung übergeben werden.die Plomben, Etiketten und Umhüllungen, wenn diese bereits mit einem Kennzeichen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, versehen sind; die Etiketten, Umhüllungen und Plomben dürfen den Hilfskräften nur in einer dem Bedarf entsprechenden Anzahl und erst zum Zeitpunkt der Kennzeichnung übergeben werden.
(3)Absatz 3,Die Tauglichkeitskennzeichnung ist nicht erforderlich, wenn Geflügelfleisch im selben Betrieb, in dem die Fleischuntersuchung erfolgt ist, unmittelbar nach der Untersuchung zerlegt wird.
Schlagworte
Schlachttieruntersuchung
Dokumentnummer
NOR12136855
Alte Dokumentnummer
N8199420482L