Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.07.1994 bis 13.03.2006 — BGBl. Nr. 404/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.07.199413.03.2006 BGBl. Nr. 404/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 404/1994

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 14, (1) Fleisch, bei dem anläßlich der Schlachttier- und Fleischuntersuchung kein Grund zur Beanstandung festgestellt wurde, ist als tauglich zu kennzeichnen.

  1. Absatz 2,Für die Tauglichkeitskennzeichnung ist das Fleischuntersuchungsorgan verantwortlich. Das Fleischuntersuchungsorgan hat hiefür folgende Gegenstände zu verwahren:
    1. Ziffer eins
      die für die Kennzeichnung des Fleisches bestimmten Geräte; diese dürfen den Hilfskräften erst zum Zeitpunkt der Kennzeichnung und nur für die dazu erforderliche Zeit übergeben werden;
    2. Ziffer 2
      die Plomben, Etiketten und Umhüllungen, wenn diese bereits mit einem Kennzeichen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, versehen sind; die Etiketten, Umhüllungen und Plomben dürfen den Hilfskräften nur in einer dem Bedarf entsprechenden Anzahl und erst zum Zeitpunkt der Kennzeichnung übergeben werden.
  2. Absatz 3,Die Tauglichkeitskennzeichnung ist nicht erforderlich, wenn Geflügelfleisch im selben Betrieb, in dem die Fleischuntersuchung erfolgt ist, unmittelbar nach der Untersuchung zerlegt wird.

Schlagworte

Schlachttieruntersuchung

Gesetzesnummer

10010776

Dokumentnummer

NOR12136855

Alte Dokumentnummer

N8199420482L