Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 404/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 16. (1) Die Kennzeichnung gemäß § 15 Abs. 1 ist auf folgende Weise anzubringen:Paragraph 16, (1) Die Kennzeichnung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, ist auf folgende Weise anzubringen:
auf unumhüllten Tierkörpern mittels eines Stempelabdruckes oder
auf oder deutlich sichtbar unter Umhüllungen oder auf Verpackungen von abgepackten Tierkörpern oder
auf oder deutlich sichtbar unter Umhüllungen oder Verpackungen von Tierkörperteilen oder von in kleinen Mengen verpackten Nebenprodukten der Schlachtung.
(2)Absatz 2,Erfolgt die Kennzeichnung der Tauglichkeit auf der Umhüllung oder Verpackung, so sind hiebei nachstehende Bedingungen einzuhalten:
Die Kennzeichnung muß so angebracht sein, daß sie beim Öffnen der Umhüllung oder Verpackung vernichtet wird, oder
die Umhüllung oder Verpackung muß so versiegelt sein, daß deren Wiederverwendung nach dem Öffnen unmöglich ist.
(3)Absatz 3,Bei Sammelpackungen ist es zulässig, die Kennzeichnung nur auf der Verpackung anzubringen, wenn das Geflügelfleisch
für Betriebe bestimmt ist, die dem Fleischuntersuchungsgesetz unterliegen, oder
für Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung oder Gastgewerbebetriebe bestimmt ist, wenn von diesen Betrieben das Geflügelfleisch ausschließlich erhitzt abgegeben wird,
sofern die Kennzeichnung so angebracht wird, daß sie beim Öffnen der Verpackung zerstört wird.
Dokumentnummer
NOR12136857
Alte Dokumentnummer
N8199420484L