Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
01.07.1994 bis 13.03.2006 — BGBl. Nr. 404/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.07.199413.03.2006 BGBl. Nr. 404/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 404/1994

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 16, (1) Die Kennzeichnung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, ist auf folgende Weise anzubringen:

  1. Ziffer eins
    auf unumhüllten Tierkörpern mittels eines Stempelabdruckes oder
  2. Ziffer 2
    auf oder deutlich sichtbar unter Umhüllungen oder auf Verpackungen von abgepackten Tierkörpern oder
  3. Ziffer 3
    auf oder deutlich sichtbar unter Umhüllungen oder Verpackungen von Tierkörperteilen oder von in kleinen Mengen verpackten Nebenprodukten der Schlachtung.
  1. Absatz 2,Erfolgt die Kennzeichnung der Tauglichkeit auf der Umhüllung oder Verpackung, so sind hiebei nachstehende Bedingungen einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Die Kennzeichnung muß so angebracht sein, daß sie beim Öffnen der Umhüllung oder Verpackung vernichtet wird, oder
    2. Ziffer 2
      die Umhüllung oder Verpackung muß so versiegelt sein, daß deren Wiederverwendung nach dem Öffnen unmöglich ist.
  2. Absatz 3,Bei Sammelpackungen ist es zulässig, die Kennzeichnung nur auf der Verpackung anzubringen, wenn das Geflügelfleisch
    1. Ziffer eins
      für Betriebe bestimmt ist, die dem Fleischuntersuchungsgesetz unterliegen, oder
    2. Ziffer 2
      für Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung oder Gastgewerbebetriebe bestimmt ist, wenn von diesen Betrieben das Geflügelfleisch ausschließlich erhitzt abgegeben wird,
    sofern die Kennzeichnung so angebracht wird, daß sie beim Öffnen der Verpackung zerstört wird.

Gesetzesnummer

10010776

Dokumentnummer

NOR12136857

Alte Dokumentnummer

N8199420484L