Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 404/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16bParagraph 16 b
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 16b. (1) Wenn die letzte Untersuchung gemäß § 37 Geflügelhygieneverordnung 2000 oder die Untersuchung gemäß § 16a einen positiven Befund ergeben hat, so ist das gesamte Fleisch der betroffenen Herde in einem Betrieb, der den Bestimmungen der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 397/1994, unterliegt, im Rahmen der Be- und Verarbeitung einer Hitzebehandlung zu unterziehen. Diese Verarbeitung gilt als zulässig im Sinne des § 3 der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung. Bei der Hitzebehandlung muss eine Kerntemperatur von wenigstens 72 Grad C erreicht und mindestens 15 Minuten lang gehalten werden.Paragraph 16 b, (1) Wenn die letzte Untersuchung gemäß Paragraph 37, Geflügelhygieneverordnung 2000 oder die Untersuchung gemäß Paragraph 16 a, einen positiven Befund ergeben hat, so ist das gesamte Fleisch der betroffenen Herde in einem Betrieb, der den Bestimmungen der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1994,, unterliegt, im Rahmen der Be- und Verarbeitung einer Hitzebehandlung zu unterziehen. Diese Verarbeitung gilt als zulässig im Sinne des Paragraph 3, der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung. Bei der Hitzebehandlung muss eine Kerntemperatur von wenigstens 72 Grad C erreicht und mindestens 15 Minuten lang gehalten werden.
(2)Absatz 2,Die Erhitzung gemäß Abs. 1 hat in einer geeigneten, mit einem Registrierthermometer versehenen Anlage zu erfolgen. Die Aufzeichnungen des Temperaturschreibers sind vom Betriebsinhaber durch Beifügung von Angaben zur Identifizierung der erhitzten Waren, des Datums und der Uhrzeit der Erhitzung zu ergänzen und mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.Die Erhitzung gemäß Absatz eins, hat in einer geeigneten, mit einem Registrierthermometer versehenen Anlage zu erfolgen. Die Aufzeichnungen des Temperaturschreibers sind vom Betriebsinhaber durch Beifügung von Angaben zur Identifizierung der erhitzten Waren, des Datums und der Uhrzeit der Erhitzung zu ergänzen und mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.
Dokumentnummer
NOR40009906