Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 404/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16cParagraph 16 c
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 16c. (1) Wird Geflügelfleisch von Herden, die § 16b unterliegen, ohne durchgeführte Hitzebehandlung aus dem Schlachtbetrieb verbracht, so muss dieser Sendung ein vom Fleischuntersuchungstierarzt ausgestelltes Begleitpapier angeschlossen sein. Vor dieser Hitzebehandlung darf das Fleisch innergemeinschaftlich nicht verbracht werden. Das Begleitpapier hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:Paragraph 16 c, (1) Wird Geflügelfleisch von Herden, die Paragraph 16 b, unterliegen, ohne durchgeführte Hitzebehandlung aus dem Schlachtbetrieb verbracht, so muss dieser Sendung ein vom Fleischuntersuchungstierarzt ausgestelltes Begleitpapier angeschlossen sein. Vor dieser Hitzebehandlung darf das Fleisch innergemeinschaftlich nicht verbracht werden. Das Begleitpapier hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
Schlachtbetrieb und Datum der Schlachtung,
einen Vermerk, dass dieses Fleisch einer Hitzebehandlung gemäß § 16b zu unterziehen ist und vor dieser Hitzebehandlung innergemeinschaftlich nicht verbracht werden darf.einen Vermerk, dass dieses Fleisch einer Hitzebehandlung gemäß Paragraph 16 b, zu unterziehen ist und vor dieser Hitzebehandlung innergemeinschaftlich nicht verbracht werden darf.
(2)Absatz 2,Der Vermerk gemäß Abs. 1 Z 4 ist auch auf der Verpackung des Geflügelfleisches anzubringen.Der Vermerk gemäß Absatz eins, Ziffer 4, ist auch auf der Verpackung des Geflügelfleisches anzubringen.
(3)Absatz 3,Der Fleischuntersuchungstierarzt des Schlachtbetriebes hat dem Fleischuntersuchungstierarzt des Bestimmungsbetriebes die Sendung gemäß Abs. 1 voranzukündigen.Der Fleischuntersuchungstierarzt des Schlachtbetriebes hat dem Fleischuntersuchungstierarzt des Bestimmungsbetriebes die Sendung gemäß Absatz eins, voranzukündigen.
(4)Absatz 4,Das Begleitpapier gemäß Abs. 1 ist dem Inhaber des Bestimmungsbetriebes nachweislich zu übermitteln. Eine weitere Ausfertigung des Begleitpapieres ist vom Inhaber des Schlachtbetriebes mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.Das Begleitpapier gemäß Absatz eins, ist dem Inhaber des Bestimmungsbetriebes nachweislich zu übermitteln. Eine weitere Ausfertigung des Begleitpapieres ist vom Inhaber des Schlachtbetriebes mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.
Dokumentnummer
NOR40009907