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§ 16c

Fassungen
01.08.2000 bis 13.03.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16c01.08.200013.03.2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16 c

Inkrafttretensdatum

01.08.2000

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 16 c, (1) Wird Geflügelfleisch von Herden, die Paragraph 16 b, unterliegen, ohne durchgeführte Hitzebehandlung aus dem Schlachtbetrieb verbracht, so muss dieser Sendung ein vom Fleischuntersuchungstierarzt ausgestelltes Begleitpapier angeschlossen sein. Vor dieser Hitzebehandlung darf das Fleisch innergemeinschaftlich nicht verbracht werden. Das Begleitpapier hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Art und Menge der Ware,
  2. Ziffer 2
    Schlachtbetrieb und Datum der Schlachtung,
  3. Ziffer 3
    Bestimmungsbetrieb und
  4. Ziffer 4
    einen Vermerk, dass dieses Fleisch einer Hitzebehandlung gemäß Paragraph 16 b, zu unterziehen ist und vor dieser Hitzebehandlung innergemeinschaftlich nicht verbracht werden darf.
  1. Absatz 2,Der Vermerk gemäß Absatz eins, Ziffer 4, ist auch auf der Verpackung des Geflügelfleisches anzubringen.
  2. Absatz 3,Der Fleischuntersuchungstierarzt des Schlachtbetriebes hat dem Fleischuntersuchungstierarzt des Bestimmungsbetriebes die Sendung gemäß Absatz eins, voranzukündigen.
  3. Absatz 4,Das Begleitpapier gemäß Absatz eins, ist dem Inhaber des Bestimmungsbetriebes nachweislich zu übermitteln. Eine weitere Ausfertigung des Begleitpapieres ist vom Inhaber des Schlachtbetriebes mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.

Gesetzesnummer

10010776

Dokumentnummer

NOR40009907