Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 404/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16dParagraph 16 d
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 16d. (1) Fleisch von Tieren aus Gebieten, die tierseuchenrechtlichen Beschränkungen wegen Geflügelpest oder New Castle Krankheit unterliegen, ist, soweit dem keine tierseuchenrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen und keine sonstigen Beanstandungsgründe vorliegen und durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen keine diesbezüglichen Ausnahmen oder abweichenden Bestimmungen erlassen wurden, tauglich nach Brauchbarmachung.Paragraph 16 d, (1) Fleisch von Tieren aus Gebieten, die tierseuchenrechtlichen Beschränkungen wegen Geflügelpest oder New Castle Krankheit unterliegen, ist, soweit dem keine tierseuchenrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen und keine sonstigen Beanstandungsgründe vorliegen und durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen keine diesbezüglichen Ausnahmen oder abweichenden Bestimmungen erlassen wurden, tauglich nach Brauchbarmachung.
(2)Absatz 2,Die Brauchbarmachung von Fleisch gemäß Abs. 1 hat gemäß Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.Die Brauchbarmachung von Fleisch gemäß Absatz eins, hat gemäß Anhang römisch drei der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.
Dokumentnummer
NOR40053181