Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 404/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 2. (1) Untersuchungen und Beurteilungen gemäß dieser Verordnung sind von Fleischuntersuchungsorganen nach § 4 des Fleischuntersuchungsgesetzes durchzuführen.Paragraph 2, (1) Untersuchungen und Beurteilungen gemäß dieser Verordnung sind von Fleischuntersuchungsorganen nach Paragraph 4, des Fleischuntersuchungsgesetzes durchzuführen.
(2)Absatz 2,Über die durchgeführten Untersuchungen und Beurteilungen sind gemäß § 45 des Fleischuntersuchungsgesetzes Protokollbücher zu führen und auf Verlangen Bescheinigungen (Untersuchungsscheine) auszustellen. Bei Feststellung einer vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz für meldepflichtig erklärten Zoonose sind hievon umgehend die Bezirksverwaltungsbehörden im Sinne des § 6 Abs. 3 zu verständigen.Über die durchgeführten Untersuchungen und Beurteilungen sind gemäß Paragraph 45, des Fleischuntersuchungsgesetzes Protokollbücher zu führen und auf Verlangen Bescheinigungen (Untersuchungsscheine) auszustellen. Bei Feststellung einer vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz für meldepflichtig erklärten Zoonose sind hievon umgehend die Bezirksverwaltungsbehörden im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, zu verständigen.
(3)Absatz 3,Fleischuntersuchungstierärzte dürfen sich bei den Tätigkeiten gemäß § 9 Abs. 1 und 2 sowie § 14 Abs. 2 fachlich besonders geschulter Hilfskräfte bedienen. Diese unterstehen in ihrer Tätigkeit der fachlichen Aufsicht und den Weisungen des jeweiligen Fleischuntersuchungstierarztes.Fleischuntersuchungstierärzte dürfen sich bei den Tätigkeiten gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 14, Absatz 2, fachlich besonders geschulter Hilfskräfte bedienen. Diese unterstehen in ihrer Tätigkeit der fachlichen Aufsicht und den Weisungen des jeweiligen Fleischuntersuchungstierarztes.
(4)Absatz 4,Die Schulung der Hilfskräfte ist vom Landeshauptmann zu veranlassen. Dieser hat den Lehrplan gemäß den jeweiligen veterinär- und sanitätspolizeilichen Erfordernissen festzusetzen.
Dokumentnummer
NOR12136843
Alte Dokumentnummer
N8199420470L